thumbs : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Instruktion  heißt  es,  daß  der  Salzhändler  um  das  „Drittel  des  darin  steckenden ­
  Kapitals"  veranlagt  werden  sollte.  Aehnlich  der  Bauholzhändler,  dagegen
wurde  der  Brennholzhändler  mit  der  Hälfte  des  Anlagekapitals  zur  Steuer  veranlagt. ­
  In  der  sehr  umfangreichen  „Accise-Ordnung  vom  28.  Juli  1744",
vom  Herzog  Carl  von  Württemberg  erlassen,  wurde  die  Salzbesteurung  erneut
geregelt  H.  Es  wurde  bestimmt,  daß  von  jeder  eingeführten  Scheibe  Salz  der
erste  Käufer,  sofern  er  ein  privater  war,  eine  Steuer  von  12  Kreuzern  zu  entrichten ­
  hatte.  War  eine  Stadt  oder  ein  Dorf  der  Salzkäufer,  da  zu  jener  Zeit
der  Salzhandel  vielfach  in  Händen  amtlicher  Verwaltung  lag,  so  betrug  die
Salzsteuer  nur  die  Hälfte,  nämlich  6  Kreuzer.  Der  Simri  Salz  war  mit
2  Kreuzern  3  Hellern  beziehungsweise  4  Pfennig  zu  versteuern.  Wurde  ein
Bürger  von  einer  Stadt  oder  einem  Dorf  im  Namen  der  Gemeinde  für  den
Salzhandel  privilegiert,  so  war  der  eben  genannte  höhere  Steuersatz  in  Anschlag ­
  zu  bringen.  Für  das  Salz  von  Sulz  hatte  der  Verkäufer  von  dem
Simri  Salz  einen  Kreuzer  Steuer  zu  entrichten.  Den  Fuhrleuten,  die  das
Salz  beförderten,  wurde  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  für  die  Erfüllung  der
Steuervorschriften  streng  zu  sorgen.  Maßnahmen,  die  auf  die  Frachturkunden
Bezug  nahmen,  erleichterten  die  Kontrolle.
Damit  haben  wir  uns  jener  Zeit  genähert,  welche  Württemberg  das  Salzmouopol
  brachte.  Mit  der  im  Jahre  1807  erfolgten  Einführung  des  Salzmonopols ­
  in  Württemberg  zu  Gunsten  des  Staates  wurde  für  die  Salzbesteurung
  eine  völlig  neue  Grundlage  geschaffen.  An  sich  charakterisiert  sich  diese
Einführung  des  staatlichen  Salzmonopols  in  Württemberg  als  Ausfluß  der  damals ­
  in  Schwaben  herrschenden  absolutistischen  Regierung,  die  hier  nach  dem
Beispiel  Preußens  und  andrer  deutscher  Staaten  handelte.  In  Preußen  und
Bayern  hatte  man  lauge  vor  Württemberg  das  Salz  als  ein  ausgezeichnetes
Steuerobjekt  erkannt  und  in  beiden  Staaten  als  wirksames  Mittel  der  Besteurung
  das  Staatsmouopol  gewählt.  Anderseits  führte  die  Errichtung  des  Salzmonopols ­
  dazu,  daß  Form  und  Art  der  von  der  Regierung  angewendeten  mittelbaren ­
  Besteurung  des  Salzes  der  weiten  Oeffentlichkeit  entzogen  wurde.  Hier
ist  denn  auch  die  Grenze  einer  erfolgreichen  Untersuchung  der  Salzbesteurung  in
Württemberg  gezogen,  da  diese  Besteurung  sich  nunmehr  mit  der  Betriebsfrage
der  Staatswerke  aufs  engste  verknüpfte.  Die  parlamentarischen  Verhandlungen
der  Württembergischen  Kammer  lassen  uns  jedoch  einen  erwünschten  Einblick  in
die  Art  der  früheren  Salzbesteurung  werfen.
Eine  wesentlich  andere  und  zweifellos  ungünstigere  steuerliche  Belastung  des
Salzes  trat  in  Württemberg  durch  den  Zollvereinsvertrag  vom  8.  Juli  1867
ein,  der  auch  auf  manchen  anderen  gewerblichen  Gebieten  eine  völlige  Wandlung ­
  herbeiführte^).  Das  für  unser  Gebiet  Wichtigste  brachte  der  neue  Zollvereinsvertrag ­
  dadurch,  daß  er  grundsätzlich  die  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten
bestehenden  Salzmonopole  beseitigte.  Daß  diese  Beseitigung  des  Salzmonopols
für  den  einzelnen  Staat  von  einer  sehr  verschiedenen  wirtschaftlichen  Bedeutung
sein  konnte  und  mußte,  bedarf  keiner  näheren  Erläuterung.  Unmittelbar  bevor
das  durch  den  neuen  Zollvereinsvertrag  vom  8.  Juli  1867  bedingte  neue  Salzsteuergesetz ­
  vom  1.  Januar  1868  in  Kraft  trat,  war  die  Preislage  des  Salzes,

1)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Bd.  XVII,  1.  S.  560.
2)  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  d.  Abg.  1867.  1.  Beil.-Bd.  S.  840.
            
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