Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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um  nur  ein  Beispiel  hervorzuheben,  in  Preußen  zu  3,791  kr.  und  in  Württemberg ­
  1,5  kr.  das  Zollpfund  im  Einzelverkauf.  Schon  diese  Gegenüberstellung ­
  der  Salzpreise  beider  Länder  zeigt,  daß  die  wirtschaftliche  Basis  der  in
beiden  Gebieten  vorherrschenden  Salzmonopole  eine  grundverschiedene  war.  Eine
einseitige  Aufhebung  der  Salzmonopole  mußte  daher  für  den  einen  oder  anderen
mit  erheblichem  wirtschaftlichen  Schaden  verknüpft  sein  und  in  diesem  Fall  war
Württemberg  zweifellos  der  Leidtragende;  eine  Auffassung,  die  denn  auch  in  der
politischen  Oeffentlichkeit  des  Landes  das  lauteste  Echo  fand.  Hatte  doch  Württemberg ­
  nach  dem  neuen  Zollvereinsvertrag  allein  2,1  kr.  per  Pfund  Steuer
an  den  Zollverein  zu  bezahlen.  Allerdings  bleibt  zu  berücksichtigen,  daß  ein
gewisser  Betrag  anteilmäßig  nach  'der  allgemeinen  Zollabrechnung  wieder  an
Württemberg  zurückfloß.  Anderseits  ergab  sich  jetzt  für  die  Württembergischen
Salinen  und  Salzbergwerke  die  Möglichkeit,  nachdem  die  Salzmonopole  gefallen
waren,  den  preußischen  Markt  konkurrierend  mit  Erfolg  zu  betreten.  Allein
hier  hatte  die  Zukunft  doch  erst  den  Beweis  der  Möglichkeit  zu  führen  und
dieser  stand  man  in  Württemberg  doch  mit  einer  gewissen  Skepsis  gegenüber.
Vorderhand  empfand  man  die  vertragliche  Aufhebung  der  Salzmonopole  in
Süddeutschland  als  einen  diplomatischen  Erfolg  Preußens,  der  für  den  Süden
eine  schwere  wirtschaftliche  Schädigung  bedeutete.  Es  ist  kein  Zweifel,  daß  bei
dieser  Gestaltung  einzelne  süddeutsche  Staaten,  darunter  auch  Württemberg,  vor
wirtschaftlicher  Schädigung  nicht  zu  bewahren  blieben,  allein  es  ist  doch  zu  berücksichtigen ­
  und  schließlich  auch  anzuerkennen,  daß  Preußen  in  zielbewußter  Politik ­
  eine  tunlichste  wirtschaftliche  Einigung  und  Geschlossenheit  der  deutschen
Lande  anstrebte.
Im  folgenden  soll  nunmehr  die  Zeit  nach  der  Aufhebung  des  staatlichen
Salzmonopols  im  Jahre  1867  in  Württemberg  zur  Darstellung  kommen;  ein
Zeitabschnitt,  der  die  Salzbesteuerung  in  Deutschland  auf  eine  völlig  veränderte
Grundlage  stellte.
Die  Geschichte  der  Aufhebung  des  Salzmonopols  in  Württemberg  wird
durch  die  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1867,  getroffen  von  den  Zollvereinsregierungen, ­
  eingeleitet.  Die  Zollvereinsstaaten  hatten  sich  in  diesem  Uebereinkommen
  verpflichtet,  ein  etwa  in  ihrem  Lande  bestehendes  Salzmonopol  aufzuheben, ­
  an  dessen  Stelle  ein  in  den  Vertragsstaaten  überall  gleichlautendes  Salzsteuergesetz ­
  treten  sollte  und  auch  trat.  Die  Aufhebung  des  staatlichen  Salzmonopols ­
  in  Württemberg,  sowie  die  Einführung  des  neuen  Salzsteuergesetzes
erfolgte  am  1.  Januar  1868  und  wird  man  diesen  Tag  als  einen  Wendepunkt
in  der  Geschichte  des  Württembergischen  Salinenwesens  bezeichnen  müssen.  Auf
Befehl  des  Königs  vom  22.  August  1867  wurde  der  Württembergischen  Kammer ­
  der  Abgeordneten  ein  Gesetzentwurf  übersandt,  welcher  die  Aufhebung  des
Salzmonopols  anordnete,  sowie  gleichzeitig  eine  neue  Salzsteuer  einführte  Z.
Die  ersten  wirtschaftlichen  Wirkungen  des  neuen  Salzsteuergesetzes  waren
die,  daß  die  Konsumenten  in  großer  Zahl  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  sich
erhebliche  Salzmengen  auf  Lager  legten,  da  man  mit  Rücksicht  auf  die  Ungewißheit ­
  des  künftigen  Salzpreises  eine  Steigerung  desselben  befürchtete.  Dieses
Vorgehen  der  Salzhändler  hatte  anderseits  zur  Folge,  daß  der  Salzverkauf  der
Salinen  im  ersten  Jahr  nach  dem  Inkrafttreten  des  Steuergesetzes  ein  sehr  ge1) ­
  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  der  Abg.  Jahr  1870.  11.  Beil.-Band.
Seite  339.
            
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