Geschichtliche Einleitung.
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deutschen Regierungen eingeleitet wurde imb durch die am 1 Juli 1807 in
Kraft tretende Norddeutsche Bundesverfassung zur Erscheinung kam.') Erst
nachdem dieser durch die Vereinbarung des Verfassungsentwurfes unter den
Regieruitgen gesichert war, regte Preußen im Februar 1807 bie neue Organi
sation des Zollvereins an. Die erste Frage, welche zur Entscheidung kam,
war die Aufhebung des Salzmonopols und die Salzbesteuerung?) Sodann
wurde am 3. Juni 1867 eine Vertragspunktativn') den Ministern der Süd
deutschen Staaten vom Kanzler des Norddeutschen Bundes in Vorlage ge
bracht , welche am 4. Juni unterzeichnet wurde und in Folge deren am
26. Juni eine Konferenz sämmtlicher Vereinsstaaten zu Berlin stattfand, welche
bereits am 8. Juli 1867 mit Unterzeichnung des neuen Zollveremsvertrags
zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Bayern, Württemberg,
Baden und Hessen bezüglich der nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Territorien andererseits endigte?)
Nach diesem Vertrage sollte die finanzwirthschaftliche Gemeinschaft des
Zollvereins bis zum 31. Dezember 1877 fortgesetzt werden, derselbe brachte
aber im Zusammenhange mit der Norddeutschen Bundesverfassung vom
26. Juli 1867^) manche tief eingreifende Neuerungen, und zwar: Vor Allem
eine bedeutende Erweiterung des Zollgebietes durch die von Preußen annektirten
Länder Schleswig-Holstein, Lauenburg und den Eintritt der Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin und Strelitz und der freien Stadt Lübeck /) dann
Abschaffung aller Zoll-Präzipuen, die Aufhebung des Salzmonopols und die
Besteuerung des Salzes und Tabacks. An die Stelle der Generalzollkonferenzen
trat der Bundesrath mit seinen Majoritätsbeschlüssen und dem Veto des
Präsidiums?) Außerdem wurde die Theilnahme der Bevölkerung an der Zoll
gesetzgebung durch das Zollparlament eingeführt, die Vereinskontrole
dem Präsidium des Bnndesrathes und die formelle Leitung aller Geschäfte,
die Berufung des Bundesrathes und Parlaments der Preußischen Regierung
als Präsidialmacht übertragen?)
Die ersten beiden Jahre zeigten bereits eine ersprießliche Entwickelung des
neu koustituirten Vereins, als durch den mit Frankreich ausgebrochenen Krieg
uiib die von der Deutschen Armee erfochtenen Siege eine neue Periode für
die Deutsche Geschichte anbrach, welche die Bayerische Regierung dadurch mar-
kirte, daß sie im September 1870 dein Präsidium des Norddeutschen Bundes
ihre Bereitwilligkeit zu einem näheren Verfassungsbündnisse zu erkennen gab.
Nachdem auch die Regierungen von Württemberg, Baden und Hessen eine
gleiche Erklärung abgegeben hatten, traten im Oktober 1870 Vertreter sämmt
licher Süddeutscher Staaten zu Versailles zusammen, um mit Preußen als
Präfidialmacht des Norddeutschen Bundes über die Gründung eines Deutschen
Bundes in Verhandlung zu treten, deren Resultate die Bündnißverträge vom
y Siehe das Nähere über dessen Entstehung in R ö n n e 's
Reiches", in Hirth's „Annalen" 1871, S. 22 ff.
') Vertrag vom 8. Mai 1867.
*) Siehe Weber a. a. O. S. 466 ff.
4 ) Schrift v. Delbrück.
B) Bundesgesehbl. v. 1867, S. 1. ff.
•) Hierüber Näheres in Bd. V der Verträge S. 119 st.
7 ) Art. 8 8 12 des Vertrags vom 8. Juli 1867.
8) Siehe Weber a. a. O. S. 464 ff.
„Versassungsrccht des Deutschen