Mitgliedern. Von diesen muß eines ein Groß-
qrundbesitzer, eines ein Bauerngutsbesiter sein. Als
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Regelung
durch die Landwirtschaftskammer ein Grundbesitz
von mindestens 100 ha Größe.
(4) In Westpreußen tritt an Stelle des Präsi-
denten des Landeskulturamts der Präsident der
Ansiedlungskommission, in den anderen Provinzen,
in denen Landeskulturämter noch nicht bestehen,
der Präsident der Generalkommisssion, sofern diese
ihren Sitß in der Provinz hat, sonsst der Ober-
präsident.
(5) Der Beschluß des Landeskulturrats ist end-
qültig.
Antrag 11:
1. im § 1 des Abs. 1 das Wort „Regierungspräsidenten“
zu ersetßen durch „Bezirksausschusses“ ;
2. an die Stelle des § 5 folgende Paragraphen zu setzen:
§ 5
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Land-
rat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung er-
forderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommissar mit dem Ersuchen um agutacht-
liche Äußerung vor.
(3) Auf Verlangen des Landrats und des
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler
(Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zer-
schlagung beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tat-
sachen Auskunft zu geben und alle in ihrem Besitze
befindlichen Urkunden vorzulegen, die für die Ge-
nehmigung von Bedeutung sein können.
(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung im
Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge be-
urkundet hat, hat Auskunft zu erteilen.
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutachtlichen
Äußkerunag dem Bezirksausschusse vor.
§ 5 a
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksaus-
schusses gilt §$ 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirks-
ausschuß ein Kommissar der zuständigen General-
kommission (in den Provinzen Posen und West-
preußen ein Kommissar der Königlichen An-
siedlungskommission) hingu. Neben dem Kom-
missar müssen bei der Beschlußfassung wenigstens
sechs Mitglieder mitwirken.
(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung nichl
dem Anltrage gemäß erteilt wird.
(4) Gegen den Beschluß, durch den die Ge-
nehmigung versagt wird, findet innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den
Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.
§ 5b
Anträge auf Genehmigung sind schleunig zu
behandeln.
Der Landwirtschafisminister wiederholte eine
Bemerkung aus der ersten Beratung, betreffend das
baherische Güterzertrümmerungsgeseß. Es stehe wohl außer
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