mit der Zeit neue Berufe entstehen. Aus diesem Grunde haben
beispielsweise die freien Angestelltenverbändedie
Erweiterung des Berufskatalogs gefordert und
ihren Bestrebungen ist es zu verdanken, wenn im letzten Jahr
die Textilmeister mit in den Berufskatalog aufgenommen
wurden, darüber hinaus fordert der AfA-Bund die Ein-
beziehung der Laboratoriumstechniker, Poliere, Richtmeister,
Artisten usw. Diese Berufe sind auch von uns bereits bei der
Auswertung der Berufszählung — mit einigen Ein-
schränkungen, über die an anderer Stelle noch gesprochen
wird — zu den Angestellten gezählt. Im allgemeinen hält sich
unsere Auswertung der Berufszählung an den Kreis der ver-
sicherungspflichtigen Angestellten, jedoch erscheint uns eine
Ausnahme wegen ihrer theoretisch wichtigen Bedeutung für
besonders erwähnenswert, wenngleich sie zahlenmäßig prak-
tisch nicht sehr ins Gewicht fällt. Nach dem Angestellten-
versicherungsgesetz sind auch die Angestellten in
leitender Stellung versicherungspflichtig, wenn ihr
Jahresarbeitsverdienst die gesetzlich festgelegte versicherungs-»
pflichtige Grenze nicht erreicht. Der Begriff. „leitende An-
gestellte“ ist nun wieder sehr umstritten. Die Berufszählung
hat die Direktoren und Geschäftsführer der Unternehmungen
mit Recht zu den „Selbständigen“ gezählt... Sie befinden sich
zwar nach ihrem Vertragsverhältnis in einer abhängigen
Stellung, üben jedoch nicht nur Arbeitgeberfunktionen aus,
sondem sind als Organe der Handelsgesellschaften und dem-
zufolge als Unternehmer tätig. Bei der überragenden Stellung
der Aktiengesellschaften und G. m. b. H. in der modernen
kapitalistischen Wirtschaft kann man in den Vorständen der
Aktiengesellschaften und den Geschäftsführern der G. m. b. H.
geradezu den modernen Unternehmertypus sehen. Wir haben
diese Gruppe der leitenden Angestellten daher nicht zu den
Angestellten, sondern zu. den Selbständigen gerechnet.
Es ist aber auch in anderen Fällen nicht immer so leicht,
die Angestellten von den Selbständigen zu sondern, wie es auf
den ersten Blick erscheinen mag. Die Schwierigkeiten häufen
sich besonders dort, wo. die Berufsbezeichnung sowohl eine
selbständige als unselbständige Tätigkeit möglich erscheinen
läßt. Seit alters her ist z. B. die Stellung des Agenten um-
stritten. Hier zeigen sich aber auch die Grenzen einer mög“
lichen Auswertung der Berufszählung, die bekanntlich auf
Selbsteintragung in den Haushaltungslisten beruht. Hier würde
im einzelnen nur von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob der
Betreffende nun als Angestellter oder Selbständiger an-
zusehen ist. Dabei darf bei der Bewertung der Eintragung in