war seiner ursprünglichen Stellung nach Funktionär der staat-
lichen Hoheitsverwaltung. Heute unterscheidet sich der Be-
amte von den übrigen Arbeitnehmern, besonders von den An-
gestellten, kaum noch durch seine Funktion, sondern nur noch
durch seine Rechtsstellung und durch seine Arbeitgeber, wo-
bei auch das letztere Moment mit dem Eindringen der An-
gestellten in die Behörden nicht mehr von entscheidender Be-
deutung ist. Andererseits haben das Vordringen von Staat und
Kommunen in der Wirtschaft dazu geführt, daß Beamte in
Betriebsverwaltungen tätig wurden, wo sie ihrer Funktion
nach zweifellos der Beschäftigung von Angestellten nach-
gingen. Um überhaupt die Möglichkeit einer Abgrenzung
zwischen Beamten und Angestellten zu haben, muß man sich
daher an die allgemeinen staats. und verwaltungsrechtlichen
Grundsätze halten, wie sie in den Dienstvorschriften für die Be-
amten zum Ausdruck kommen, und wie sie auch für die Ver-
sicherungspflicht der Beamten der AVG, maßgebend sind.
Wir zählen also zu den Beamten nicht nur die Beamten der
Hoheitsverwaltungen (einschließlich Lehrer und Geistliche)
von Reich, Länder und Gemeinden, sondern auch die Be-
amten der Betriebsverwaltungen, dazu kommen in be-
schränktem Umfange auch noch die Beamten der sonstigen
Körperschaften öffentlichen Rechts, natürlich nicht soweit sie
sich als Beamte bezeichnen, sondern nach den verwaltungs-
rechtlichen Vorschriften Beamte sind. Es handelt sich hier um
eine verhältnismäßig kleine Gruppe der Beamten, der Träger
der Sozialversicherung, der Handels und Handwerks-
kammern usw. Auf die Abgrenzung wird im folgenden Ab-
schnitt näher eingegangen.
Die Berufszählung hat folgende Gruppierung der
Angestellten und Beamten vorgenommen:
Technische Angestellte und Beamte (ausschließlich Werkmeister)
und Fachpersonal;
Werkmeister und Aufsichtspersonal;
Kaufmännische und Bureauangestellte sowie Verwaltungsbeamte.
Abgesehen davon, daß hier Beamte und Angestellte nicht
getrennt wurden, läßt diese Einteilung sehr viel zu wünschen
übrig. Unter den technischen Angestellten und dem
Fachpersonal sind z. B. auch alle Angestellten in den be-
sonderen Berufen — ‚angestellte Aerzte, angestellte Schrift-
steller, Krankenschwestern — als sogenanntes Fachpersonal
gezählt worden. In denselben Topf sind nicht nur die berufs-
mäßigen Jäger, sondern z. B. auch die Couleurdiener der
studentischen Korporationen geworfen. Bei dem mit den
Werkmeistern vereinigten Aufsichtspersonal handelt es
sich um Angestellte oder Beamte, die irgendwie Arbeitskräfte