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gehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebes
oder eines Betriebsteiles oder mit der Entscheidung über die
Arbeitsabnahme beschäftigt und nicht überwiegend in der
Arbeit an der Maschine oder sonst körperlich tätig sind oder
b) sonst in einer für die Zwecke des Betriebes wesentlichen,
nicht überwiegend. körperlichen Arbeit unter eigener Verant-
wortung tätig sind. Diesen Bestimmungen wird aber nur ein
Teil der Poliere genügen. Folgt man also hinsichtlich der Zu-
teilung der Poliere zur Angestellten- bzw. zur Arbeiterschaft
dem Angestelltenversicherungsgesetz, so dürfen unmöglich
sämtliche 42000 Personen als „Werkmeister“ gezählt werden.
Es wurde nun hier angenommen, daß nur rund die Hälfte, also
20 000 Personen, der von der Berufszählung ermittelten Zahl
als „Werkmeister““ angesehen werden dürfen. Auch in der
Textilindustrie und im Bekleidungsgewerbe wurden von den
von der Erhebung: gewonnenen Zahlen größere Abschläge
gemacht, weil in diesen Industriezweigen Aufsichtspersonal
und sonstige nicht zu den Werkmeistern gehörende Personen
in erheblicher Zahl vorhanden sind.
Diekaufmännischen Angestellten nach
Wirtschaftszweigen:
Wie die folgende Uebersicht zeigt, entfallen fast %w der
kaufmännischen Angestellten auf den Handel und fast */10 auf
die Industrie. Bei den weiblichen Angestellten ist der Anteil
des Handels auf Kosten des der Industrie sogar noch größer.
Als kaufmännische Angestellte wurden auch die nicht-
technischen Angestellten in den kommunalen Wasser-, Gas-
und Elektrizitätswerken gezählt, desgleichen die nichttechni-
schen Angestellten in den öffentlichen Banken und Spar-
kassen. Von den Versicherungsangestellten wurden die in
der Privatversicherung Beschäftigten als kaufmännische An-
gestellte, die in der Sozialversicherung Tätigen als Bureau-
angestellte angesehen. Die nichttechnischen Angestellten der
öffentlichen Verkehrsanstalten (Reichspost, Reichsbahn,
Straßenbahnen usw.) wurden nicht den kaufmännischen An-
gestellten, sondern den Bureauangestellten zugezählt, da eine
reinliche Trennung der Angestellten nach der Rechtsform der
Unternehmen nicht möglich war.
Auf Grund der bisher veröffentlichten Resultate der ge-
werblichen Betriebszählung, aus denen allerdings nur die Zahl
der beschäftigten Personen im ganzen, aber nicht die der An-
gestellten im besonderen ersichtlich ist, wurde versucht,
die im Bank- und Börsenwesen tätigen Angestellten
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