Object: Finanzen

Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 
meindeverbände), welche die Erhebung einer Abgabe 
von Grundstücksübertragungen oder der im 8 10 ge— 
nannten Art betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Ok— 
tober 1919 außer Kraft, unbeschadet der Durch— 
führung des Erhebungsverfahrens für die bis zum 
30. September 1919 steuerpflichtig gewordenen Rechts— 
oorgänge. Dies betrifft auch Abgaben, welche die 
Steuerpflicht nicht an den Eigentumserwerb, sondern 
an den Abschluß des Veräußerungsgeschäfts anknüpfen 
oder welche die Fälle des 8 10 in der Form einer jähr— 
lichen Abgabe besteuern, nicht dagegen Abgaben auf 
die Bindung eines Grundstücks. 
(e) Neue Abgaben der im Abs. 1 genannten Ari 
dürfen von den Ländern, Gemeinden und Gemeinde— 
verbänden nicht eingeführt werden. 
(8) Ist ein Rechtsvorgang nach dem Grunderwerb 
teuergesetze zu besteuern, der bereits nach den durch 
die vorstehende Vorschrift aufgehobenen Rechtssätzen 
zur Erhebuͤng einer Abgabe Anlaß gegeben hat, so ist 
diese Abgabe auf die Grunderwerbsteuer anzurechnen, 
ind zwar zunächst auf den Anteil desjenigen am Auf— 
sommen an der Grunderwerbsteuer beteiligten Ver— 
bandes, zu dessen Gunsten die frühere Abaabe erhoben 
wurde. 
g 29 
(9) Die Steuerstelle setzt die Steuer fest und erteilt 
dem Steuerpflichtigen einen Bescheid. 
(2) Deckt sich die Steuer mit der nach 8 24 geleisteten 
Zahlung, so genügt eine Mitteilung hierüber. 
830 
Die Steuer ist binnen einer Woche nach der Bekannt— 
gabe des Steuerbescheids zu leisten, soweit sie die nach 
24 geleistete Zahlung übersteigt. 
(4) Die Entscheidung über Anträge auf Erlaß der 
Steuer aus Billigkeitsgründen hat die Zuschläge nach 
dem Finanzausgleichsgesetze zu umfassen. Bei der 
Entscheidung solcher Anträge sollen insbesondere die 
jenigen Fälle berücksichtigt werden, in denen der Er— 
werb von Grundstücken durch einen Hypotheken⸗-, 
Grundschuld⸗, Rentenschuld- oder Reallastgläubiger zur 
Rettung seiner Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld 
oder Reallast erfolgt. 
(O) Der Reichsrat ist ermächtigt, allgemein Rechts— 
vorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es einem 
anderen ermöglichen, über das Grundstück wie ein 
Eigentümer zu verfügen. Diese Erklärungen sind dem 
Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls 
bei feinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie 
sind mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten an außer 
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag es verlangt. 
Bekanntmachung' über die Anlegung von Mündelgeld. 
Vom 14. März 1927. 
Der Reichsrat hat, beschlossen, die mit 7T vom Hundert 
verzinslichen, auf Reichsmark mit Feingoldklausel lautenden 
Inhaberschuldverschreibungen des Provinzialverbandes 
der Provinz Sachsen bis zum Betrage von 10 Millionen 
Reichsmark gemäß 81807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zur Anlegung von Mündelaeld für 
geeignet zu erklären. 
Berlin, den 14. März 1927. 
832 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗ 
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats. 
8 33 
(1) Die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes, der 
Landesgeseke und der Sakßungen der Gemeinden (Ge— 
Der Reichsminister der Justiz 
In Vertretung 
IDr. Joël 
Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1927. 
In der durch Bekanntmachung vom 7. Januar, 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 33) veröffentlichten Einteilung der 
am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind folaende Anderunaen eingetreten: 
In Zugang kommen: 
——— ÆAÿ 
Länder 
und Verwaltunasbezirk 
efde. 
Nr 
Umfana des Weinbaubezirkes 
Name des 
Weinbaubezirkes 
— 
I. Bayern 
Regierungsbezirke 
Schwaben und Neuburga 
Oberpfalz und Regens— 
hurg 
16 
17 
Gemeinden Bodolz, Hege, Mitten und Nonnenhorn (Bezirksam— 
Lindau) sowie die Stadt Lindau (Bodensee) 
Bezirksämter Regensburg und Stadtam . 9 
Regensburg hof sowie die Stad 
Lindau 
Oberpfälzischer 
Weinbaubezirk
	        
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