Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927
meindeverbände), welche die Erhebung einer Abgabe
von Grundstücksübertragungen oder der im 8 10 ge—
nannten Art betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Ok—
tober 1919 außer Kraft, unbeschadet der Durch—
führung des Erhebungsverfahrens für die bis zum
30. September 1919 steuerpflichtig gewordenen Rechts—
oorgänge. Dies betrifft auch Abgaben, welche die
Steuerpflicht nicht an den Eigentumserwerb, sondern
an den Abschluß des Veräußerungsgeschäfts anknüpfen
oder welche die Fälle des 8 10 in der Form einer jähr—
lichen Abgabe besteuern, nicht dagegen Abgaben auf
die Bindung eines Grundstücks.
(e) Neue Abgaben der im Abs. 1 genannten Ari
dürfen von den Ländern, Gemeinden und Gemeinde—
verbänden nicht eingeführt werden.
(8) Ist ein Rechtsvorgang nach dem Grunderwerb
teuergesetze zu besteuern, der bereits nach den durch
die vorstehende Vorschrift aufgehobenen Rechtssätzen
zur Erhebuͤng einer Abgabe Anlaß gegeben hat, so ist
diese Abgabe auf die Grunderwerbsteuer anzurechnen,
ind zwar zunächst auf den Anteil desjenigen am Auf—
sommen an der Grunderwerbsteuer beteiligten Ver—
bandes, zu dessen Gunsten die frühere Abaabe erhoben
wurde.
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(9) Die Steuerstelle setzt die Steuer fest und erteilt
dem Steuerpflichtigen einen Bescheid.
(2) Deckt sich die Steuer mit der nach 8 24 geleisteten
Zahlung, so genügt eine Mitteilung hierüber.
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Die Steuer ist binnen einer Woche nach der Bekannt—
gabe des Steuerbescheids zu leisten, soweit sie die nach
24 geleistete Zahlung übersteigt.
(4) Die Entscheidung über Anträge auf Erlaß der
Steuer aus Billigkeitsgründen hat die Zuschläge nach
dem Finanzausgleichsgesetze zu umfassen. Bei der
Entscheidung solcher Anträge sollen insbesondere die
jenigen Fälle berücksichtigt werden, in denen der Er—
werb von Grundstücken durch einen Hypotheken⸗-,
Grundschuld⸗, Rentenschuld- oder Reallastgläubiger zur
Rettung seiner Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast erfolgt.
(O) Der Reichsrat ist ermächtigt, allgemein Rechts—
vorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es einem
anderen ermöglichen, über das Grundstück wie ein
Eigentümer zu verfügen. Diese Erklärungen sind dem
Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls
bei feinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie
sind mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten an außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag es verlangt.
Bekanntmachung' über die Anlegung von Mündelgeld.
Vom 14. März 1927.
Der Reichsrat hat, beschlossen, die mit 7T vom Hundert
verzinslichen, auf Reichsmark mit Feingoldklausel lautenden
Inhaberschuldverschreibungen des Provinzialverbandes
der Provinz Sachsen bis zum Betrage von 10 Millionen
Reichsmark gemäß 81807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zur Anlegung von Mündelaeld für
geeignet zu erklären.
Berlin, den 14. März 1927.
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Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
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(1) Die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes, der
Landesgeseke und der Sakßungen der Gemeinden (Ge—
Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
IDr. Joël
Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1927.
In der durch Bekanntmachung vom 7. Januar, 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 33) veröffentlichten Einteilung der
am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind folaende Anderunaen eingetreten:
In Zugang kommen:
——— ÆAÿ
Länder
und Verwaltunasbezirk
efde.
Nr
Umfana des Weinbaubezirkes
Name des
Weinbaubezirkes
—
I. Bayern
Regierungsbezirke
Schwaben und Neuburga
Oberpfalz und Regens—
hurg
16
17
Gemeinden Bodolz, Hege, Mitten und Nonnenhorn (Bezirksam—
Lindau) sowie die Stadt Lindau (Bodensee)
Bezirksämter Regensburg und Stadtam . 9
Regensburg hof sowie die Stad
Lindau
Oberpfälzischer
Weinbaubezirk