Full text: Der deutsche Buchhandel

II. Die Organisation des deutschen Buchhandels. 21 
aandels gefunden haben; nur so kann die Unterscheidung zwischen 
einer Buchhändlerfirma einerseits und dem Auchbuchhändler sowie 
dem bücherkaufenden Publikum anderseits restlos durchgeführt 
werden. Auch hinsichtlich des Verlags bedarf es der sorgfältigen 
Unterscheidung, welche Firma als Vollbuchhändler zu den buch- 
händlerischen Verkehrseinrichtungen zugelassen oder als Kleinbetrieb, 
Kommissionsverlag, Verlag im Nebenbetrieb hiervon auszuschließen ist 
Die Bestimmungen des Börsenvereins lauten hierüber, wie folgt: 
Grundsätze für die Neuaufnahme von Firmen 
in das Börsenblatt und Adreßbuch. 
I. Allgemeines. 
Die Firma muß in Leipzig eine buchhändlerische Vertretung haben. 
Die Firma muß sich zur Einhaltung der Verkehrsordnung und der Ver- 
kaufsordnung durch Unterschrift einer Erklärung verpflichten. 
Es muß ein angemeldeter Gewerbebetrieb als Buchhandlung vorliegen 
(Verlags-, Zeitungsverlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhandlung, 
Antiquariat, Kunst-, Landkarten-, Musikalienhandlung, Reisebuchhandlung, 
Kolportagebuchhandlung. $ 2 Absatz 2 der Satzung). 
Unselbständige Personen sind im allgemeinen von der Aufnahme aus- 
geschlossen. 
Ha. Für Sortiment. 
Es muß bei bereits bestehenden Sortimenten und Antiquariaten ein Bücher- 
lager (Klassiker, Geschenkliteratur, Jugendschriften, populäre und wissen- 
schaftliche Literatur) vorhanden oder bei Neugründungen der Nachweis 
der bevorstehenden Errichtung eines Lagers erbracht sein. Schulbücher, 
Stadtpläne, Gesangbücher, überhaupt Artikel, die fast jede Papierhandlung 
führt, sollen allein nicht genügen. 
Versand- und Reisebuchhandlungen müssen, um als buchhändlerische Be- 
iriebe angesehen zu werden, den Nachweis der geschäftlichen Verbindung 
nit mehreren Verlegern erbringen. 
Kolportagebuchhandlungen müssen nachweisen, daß sie mindestens fünf 
Boten oder Kolporteure dauernd beschäftigen oder mindestens 20000 Mk. 
Jahresumsatz haben, sowie ferner, daß sie mit mehreren Verlegern in 
lauernder geschäftlicher Verbindung stehen. 
Vereinsbuchhandlungen müssen den Nachweis erbringen, daß sie einen 
geregelten buchhändlerischen Betrieb führen und ihren Gewinn nicht den 
Ca der Satzung und der Ordnungen des Börsenvereins zuwider 
abgeben. 
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Ub. Für Verlag. 
Die Verlagstätigkeit muß bereits erfolgt sein oder als unmittelbar bevor- 
stehend nachgewiesen werden. Dabei soll der Verlag eines einzelnen 
Buches von geringerem Umfange nicht genügen, bezw. nur dann, wenn 
aine Fortsetzung der Verlagstätigkeit ersichtlich ist. 
Selbstverlag, Kommissionsverlag und Verlag im Nebenbetriebe sollen als 
Verlagstätigkeit nur gelten, wenn der Vertrieb auch durch das Sortiment 
nachweislich erfolgt, und wenn mehrere Verlagsartikel vorhanden sind. 
Die Verlagstätigkeit von Gesellschaften und Vereinen soll als solche nur 
gelten, wenn ihre Erzeugnisse in der buchhändlerisch üblichen Weise ver- 
trieben werden und die Verteilung des Gewinnes der Satzung und den 
Irdnungen des Börsenvereins entspricht. 
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