Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
8 16 Verordnung über die steuerliche Belastung der Zigaretten.
Der 8 29 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Vom 11. August 1925
Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (rReichs—
gesetzbl. S. 1579) wird mit Wirkung vom 15. November
1923 ab aufgehoben.
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Im Gesetze zur Anderung des Landessteuergesetzes in
der Fassung des 8 40 der Dritten Steuernotverordnung
und des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halb—
sahr des Rechnungsjahrs 1925 wird die Vorschrift im
Artikel XI Satz 2 gestrichen.
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Auf Grund des 8 105 des Tabaksteuergesetzes vom
12. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1667)
in der Fassung
des Gesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JIS. 244)
wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuer—
ausschusses des Reichsstags hiermit verordnet:
Einziger Paragraph
Es werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1925
eestgesetzt
1. die Steuersätze des 86 Abs. 1 Abteilung B des
Tabaksteuergesetzes wie folgt:
„B. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise
1. bis zu , Reichspfennig das Stück 1 Reichsmarf
für tausend Stück,
—A
tausend Stück,
3. zu 12/, Reichspfennig das Stück 3 Reichsmark für
tausend Stück,
4. zu 2 Reichspfennig das Stück 4 Reichsmark für
tausend Stück,
5. zu 2/, Reichspfennig das Stück 5 Reichsmark für
tausend Stück,
6. zu 3 Reichspfennig das Stück 6 Reichsmark für
tausend Stück,
7. zu 4 Reichspfennig das Stück 8 Reichsmark für
tausend Stück,
8. zu 5 Reichspfennig das Stück 10 Reichsmark für
tausend Stück,
9. zu 6 Reichspfennig das Stück 12 Reichsmark für
tausend Stück,
10. zu 7 Reichspfennig das Stück 14 Reichsmark für
tausend Stück,
11. zu 8 Reichspfennig das Stück 16 Reichsmark für
tausend Stück,
12. zu 10 Reichspfennig das Stück 20 Reichsmark für
tausend Stück,
13. zu 12 Reichspfennig das Stück 24 Reichsmark für
tausend Stück,
14. zu 15 Reichspfennig das Stück oder mehr
30 Reichsmark für tausend Stück mit einem Zu⸗
schlag von 10 Reichsmark für tausend Stück für
je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis
von 15 Reichspfennig für das Stück überschritten
wird.“
die Steuersätze der Materialsteuer und der Aus—
gleichssteuer (x5d& 93, 101 des Tabaksteuergesetzes)
je auf 900 RM für einen Doppelzentner.
Berlin, den 11. August 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
818
(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er—
mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats das Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und
Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz; in geänderter Form
und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekanntzu—
machen und es dabei den geltenden Vorschriften anzu—
passen.
819
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus 8 16
und den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, mit
dem 1. Oktober 1925 in Kraft.
(2) Die Vorschriften des 85111 zu Nr. 3 Satz 4 und
zu Nr. 50 und dutreten am 1. August 1925 in Kraft.
(3) Die Vorschriften des 8S11 zu Nr2 Abs. 1,2,
3 und Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und Abs. 5, zu Nr. 3 Satz 3,
zu Nr. 5b, e mit Ausnahme des Schlußsatzes, f bis h
und zu Nr. 7 treten mit dem 1. April 1926 in Kraft.
(4) Im übrigen tritt
a) die Vorschrift des 8 11 zu Nr. 1 mit Wirkung
vom 14. Februar 1924 ab in Kraft; dies gilt
auch, soweit über die Steueransprüche aus dem
Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen
bereits rechtskräftig entschieden ist;
die Vorschrift des 5 11 zu Nr. 6b mit Wirkung
vom 1. Juli 1925 ab in Kraft.
(8) Soweit der Geldentwertungsausgleich bei be—
hauten Grundstücken in einem Lande für die Zeit vom
l. Juli 1924 bis zum 31. Juli 1925 abweichend von
den Vorschriften des 8 28 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4
oder Abs. 5 der bisherigen Fassung der Dritten Steuer—
notverordnung durchgeführt ist, können daraus Ansprüche
auf Kürzung der Steuer nicht hergeleitet werden.
(6) Die Vorschrift des 8 13 zu Nr. 8 tritt mit
Wirkung vom 1. April 1927 in Kraft.
Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
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