Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
8 16 Verordnung über die steuerliche Belastung der Zigaretten. 
Der 8 29 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Vom 11. August 1925 
Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (rReichs— 
gesetzbl. S. 1579) wird mit Wirkung vom 15. November 
1923 ab aufgehoben. 
817 
Im Gesetze zur Anderung des Landessteuergesetzes in 
der Fassung des 8 40 der Dritten Steuernotverordnung 
und des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs 
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halb— 
sahr des Rechnungsjahrs 1925 wird die Vorschrift im 
Artikel XI Satz 2 gestrichen. 
260 
Auf Grund des 8 105 des Tabaksteuergesetzes vom 
12. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1667) 
in der Fassung 
des Gesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JIS. 244) 
wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuer— 
ausschusses des Reichsstags hiermit verordnet: 
Einziger Paragraph 
Es werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 
eestgesetzt 
1. die Steuersätze des 86 Abs. 1 Abteilung B des 
Tabaksteuergesetzes wie folgt: 
„B. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise 
1. bis zu , Reichspfennig das Stück 1 Reichsmarf 
für tausend Stück, 
—A 
tausend Stück, 
3. zu 12/, Reichspfennig das Stück 3 Reichsmark für 
tausend Stück, 
4. zu 2 Reichspfennig das Stück 4 Reichsmark für 
tausend Stück, 
5. zu 2/, Reichspfennig das Stück 5 Reichsmark für 
tausend Stück, 
6. zu 3 Reichspfennig das Stück 6 Reichsmark für 
tausend Stück, 
7. zu 4 Reichspfennig das Stück 8 Reichsmark für 
tausend Stück, 
8. zu 5 Reichspfennig das Stück 10 Reichsmark für 
tausend Stück, 
9. zu 6 Reichspfennig das Stück 12 Reichsmark für 
tausend Stück, 
10. zu 7 Reichspfennig das Stück 14 Reichsmark für 
tausend Stück, 
11. zu 8 Reichspfennig das Stück 16 Reichsmark für 
tausend Stück, 
12. zu 10 Reichspfennig das Stück 20 Reichsmark für 
tausend Stück, 
13. zu 12 Reichspfennig das Stück 24 Reichsmark für 
tausend Stück, 
14. zu 15 Reichspfennig das Stück oder mehr 
30 Reichsmark für tausend Stück mit einem Zu⸗ 
schlag von 10 Reichsmark für tausend Stück für 
je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis 
von 15 Reichspfennig für das Stück überschritten 
wird.“ 
die Steuersätze der Materialsteuer und der Aus— 
gleichssteuer (x5d& 93, 101 des Tabaksteuergesetzes) 
je auf 900 RM für einen Doppelzentner. 
Berlin, den 11. August 1926. 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
818 
(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats die zur Durchführung 
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er— 
mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats das Gesetz 
über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und 
Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz; in geänderter Form 
und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekanntzu— 
machen und es dabei den geltenden Vorschriften anzu— 
passen. 
819 
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus 8 16 
und den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, mit 
dem 1. Oktober 1925 in Kraft. 
(2) Die Vorschriften des 85111 zu Nr. 3 Satz 4 und 
zu Nr. 50 und dutreten am 1. August 1925 in Kraft. 
(3) Die Vorschriften des 8S11 zu Nr2 Abs. 1,2, 
3 und Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und Abs. 5, zu Nr. 3 Satz 3, 
zu Nr. 5b, e mit Ausnahme des Schlußsatzes, f bis h 
und zu Nr. 7 treten mit dem 1. April 1926 in Kraft. 
(4) Im übrigen tritt 
a) die Vorschrift des 8 11 zu Nr. 1 mit Wirkung 
vom 14. Februar 1924 ab in Kraft; dies gilt 
auch, soweit über die Steueransprüche aus dem 
Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen 
bereits rechtskräftig entschieden ist; 
die Vorschrift des 5 11 zu Nr. 6b mit Wirkung 
vom 1. Juli 1925 ab in Kraft. 
(8) Soweit der Geldentwertungsausgleich bei be— 
hauten Grundstücken in einem Lande für die Zeit vom 
l. Juli 1924 bis zum 31. Juli 1925 abweichend von 
den Vorschriften des 8 28 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 
oder Abs. 5 der bisherigen Fassung der Dritten Steuer— 
notverordnung durchgeführt ist, können daraus Ansprüche 
auf Kürzung der Steuer nicht hergeleitet werden. 
(6) Die Vorschrift des 8 13 zu Nr. 8 tritt mit 
Wirkung vom 1. April 1927 in Kraft. 
Berlin, den 10. August 1925. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
Das Reichsge etzblatt erscheint in zwei gesonderten T.ilen Jede (auch jede ältere) Nummer sowie jeder ältere Vierteliahr⸗ 
- Teil J und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch die gang oder Jahrgang kaun einzeln durch die Postanstalten oder 
Postanstallen. Der Bezugspreis beträgt für Teil J viertel⸗ Aumittelbar vom Geletzsammlungsamt, Berlin NW, Scharu⸗ 
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Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
	        
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