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272 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ—
zugrunde gelegt, der nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 14. Juli 1925, aber nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung berechnet worden ist, so hat der Ver—
sicherungsträger für die Zeit nach dem 30. Juni 1928
einen neuen Bescheid zu erteilen, falls die Vorschriften
dieser Verordnung für den Berechtigten günstiger find
oder das Reichsverficherunggamt (Landesbersicherungs
amt) es anordnet.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Braunus
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Der Reichsarbeitsminister kann die Verordnung auf—
jeben.
Er muß sie aufheben, wenn der Reichsrat in einem
Beschluß es verlangt.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
De. Brauns
Bekanntmachung über die Ausprägung von Reichs⸗
silbermünzen im Nennbetrage von 3 Reichsmark.
Vom 15. Juni 1926.
Verordnung über Kleinbetriebe der Fischerei in der
See⸗Unfallverficherung. Vom 14. Juni 1926.
Auf Grund des 81120 Abs. 4 der Reichsversiche⸗
rungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. J S. 9) wird nach Zit⸗
stimmung des Reichsrats hiermit verordnet:
Auf Grund des 8 3 des Rünzgesetzes vom 30. August
1924 Reichsgesetzbl IIS. 254) werden mit Zustimmung
des Reichsrats Reichssilbermünzen im Nennbetrage von
3 Reichsmark mit folgender Maßgabe hergestellt:
Die Münzen haben ein Mischungsverhältnis von
00 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer. Bei der
lusprägung werden aus 1 Kilogramm feinen Silbers
33/3 Stücke ausgebracht; danach hat das Stück ein
Hewicht von 15 Gramm. Der Guechmefser beträgt
30 Millimeter.
Die Münzen tragen auf der Schriftseite innerhalb
ines aus einem flachen Stäbchen mit einem Rauten⸗
creise bestehenden erhabenen Nandes in der oberen Hälfte
in Antiqua die Umschrift „Deutsches Reich“, in der
interen Hälfte einen als Verzierung dienenden Eichen⸗
ranz; unten am Rande unterhalb des Eichenkranzes
hefindet sich das Münzzeichen. In der Mitte befindet
ich in Antiqua die Inschrift „Z3 Reichsmarken, die von
inem doppelten Rautenkreis umgeben ist.
Die Schauseite der Münzen zeigt in dem durch einen
—VVDV — abgegrenzten
Nittelfelde der Münze, den Rautenkreis mit“ den drei
ẽcken leicht überschneidend, einen gotischen Schild, in
em der lübeckische Doppeladler mit dem geteilten Brust⸗
child steht. Die untere Hälfte des Brustschildes ist
enkrecht schraffiert. Innerhalb eines aus inenn flachen
Stäbchen mit einem Rautenkreife bestehenden erhabenen
Randes zeigt die am oberen Rande der Münze durch
in Kreuz getrennte Umschrift den Wortlaut; 700 Jabre
Reichsfreiheit Lübeck 193269
Die Münzen werden im Ringe mit einem glatten
Rande geprägt, welcher die vertiefte Inschrift „Einigkeit
ind Reccht und Freiheit“ führt/ Anfang und Ende dieser
Inschrift sind durch einen Stern und' zwei Arabesken
getrennt.
Berlin, den 15. Juni 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
J In Vertretung
Fischer
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Kleinbetriebe der Seefischerei und der Fischerei nach
81120 Abs. 1 Nr. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung
sind alle der See⸗Unfallversicherung unterliegenden
Fischereibetriebe, es sei denn, daß sie die Fischerei aus⸗
uͤben mit
1. Dampfern,
2. gedeckten Motorschiffen ohne Segeleinrichtung von
mehr als fünfundsiebzig Raunmeter Gesamtraum,
Segelfahrzeugen mit oder ohne Hilfsantrieb von
mehr als zweihundert Raummeter Gesamtraum.
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Die Verordnung tritt * Wirkung vom 1. Januar
1926 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung.
Vom 14. Juni 1926.
Auf Grund der 88 1501, 1543 der Reichsversiche⸗
cungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
. Januar 1926 GReichsgesebbl. JS. 9) wird nach Zu—
stimmung des Reichsrats hiermit verodnet.
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Die Befugnis, Naͤheres über die Unterstützungspflicht
der, Krankenkassen und der Unternehmer nach den
z8 1501, 15436 der Reichsversicherungsordunng zu be—
timmen, wird auf das Reichsversicherungsßamt übertragen.
Das Reichsgesetzblatt erscheiut in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch eder Aen Nummer nur vom
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Herausaegeben vom Reich zministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.