Full text: Finanzen

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uge/ezblatt 
Teile 
Jar— 
Ausgegeben zu Berlin, den 19. März 1927 Nr. 13 
Inhalt: Gesetz über die Anderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927 ... — — V — — — 
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1J. Juni 1923 GKeichs- 
gefetzbl. I S. 3863) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1926 (Reichsgesetzbl J S. 347)3. Vom 
17. März 1927 ............ ———,—,, ,,— — — ————D—D—D—DD—DDDDoo ——— — ——— 
Verordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete. Vom 11. März 1927 ............ S. 72 
Bekanntmachung der neuen Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes. Vom 11. März 1927.............44S. 72 
Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld. Vom 14. März 1927 ......4 5S. 77 
Bekanntmachung, betreffend die Bildunaga von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1927 — EE—— — —— 
In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 18. März 1927, ist veröffentlicht: Verordnung zur Anlage O der Eisenbahn-Verkehrsordnung. — 
Jekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. 
— — 
T 
Gesetz über die Anderung der Rechtsanwaltsordnung. 
Vom 7. März 1927. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
de ni Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
wird 
Artikell! 
Die Rechtsanwaltsordnung (Reichsgesetzbl. 1878 
AV 
1923 1. 647, 1924 1S. 44) wird, wie folgt, geändert: 
1. Dem 88 Abs.2 wird folgender Satz 2 angefügt: 
„Auf seinen Antrag ist jedoch der bei dem 
Landgerichte zugelaffene Rechtsanwalt bei der 
Kammer für Handelssachen und der bei der 
Kammer für Handelssachen zugelassene Rechts— 
anwalt bei dem Landgerichte zuzulafssen.“ 
2. 89 erhält folgende Fassung: 
„Der bei einem Amtsgerichte zugelassene 
Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei 
dem Landgerichte zuzulassen, in dessen Bezirk das 
Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie bei den 
Kammiern für Handelssachen, die für den Bezirk 
des Amtsgerichts zuständig sind, an dem der 
Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Zulassung 
unterbleibt, wenn das Präsidium des Oberlandes 
gerichts der Zulassung im Interesse der Rechts 
pflege widerspricht.“ 
3 Im 818 Abs. 4 wird hinter dem Worte „Amts— 
gerichts“ eingefügt: 
oder an dem nach Maßgabe des Abs. 3 dieses 
Paraaraphen bestimmten Orte“. 
Artikel? 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 in Kraft 
Die Landesjustizverwaltungen werden ermächtigt, Vor 
schriften zu erlassen, nach denen mit Wirkung bis zum 
(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 2. April 1927) 
Reichsgesetzbl 1927 1 
31. Dezember 1935 die Geltung des 89 der Rechts— 
anwaltsordnung in seiner neuen Fassung auf einen 
Teil der bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte 
beschränkt wird. 
Berlin, den 7. März 1927. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Justiz 
Herat 
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Mieterschutz 
und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (Reichs⸗ 
gesetzbl. JI S. 353) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 30. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. J S. 347). 
Vom 17. März 1927 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
wird: 
Artikell 
In dem Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs— 
ämter in der Fassung der Bekanntmachung vom 
30. Juni 1926 Geichsgesetzbl. JIS. 347) wird 
a) dem 852 folgender dritter Absatz angefügt: 
Die oberste Landesbehörde stellt für Räume, 
die nach Abs. 1 von den Vorschriften des ersten 
Abschnitts ausgenommen sind, allgemeine Grund⸗ 
fätze über die Gesichtspunkte auf, die unter Be— 
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für die 
Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses im 
Sinne des 8494 von Bedeutung sind. 
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