Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

gebiet bisher noch nicht gestatteten Veredelungsverkehrs han- 
delt, eine Äußerung des Reichsrates herbeizuführen (§8 5 V.O.). 
Von seiner Befugnis, die Zuständigkeit zur Genehmigung 
und Einstellung solcher Verkehre auf die Landes- 
finanzämter zu übertragen, hat der Reichsfinanz- 
minister in gewissem Umfange Gebrauch gemacht. Über die 
Zuständigkeit zur Bewilligung von Ausbesserungsverkehren 
ist schon unter b) gesprochen worden. Nach den Erlassen vom 
24. 5. 1920 (R.ZU.BI. S. 170) und vom 18. s. 1924 (R.ZlI.BI. 
S. 99) kann das Landesfinanzamt bewilligen: 
Ständige aktive od er pas si v e Veredelungs- 
verkehre, falls der Reichsrat nach dem 531. 12. 1919 an- 
erkannt hat, daß für einen Verkehr dieser Art die 
Voraussetzungen der 88§ 2 oder 5 V.O. vorliegen; 
nicht ständ ig e akti v e von nicht erheblichem Um- 
fange und nicht von längerer Dauer. 
Anderes gilt für die in Handels v erträg en aus- 
bedungenen Arten von Veredelungsverkehren. Diese können, 
da sie für die Dauer des betreffenden Handelsvertrages ohne 
weiteres gesetzlich zugelassen sind, von den Hauptzollämtern 
bewilligt werden, gleichviel, ob es sich um aktive oder passive 
handelt. Die bisherige Bedeutung dieser Art von Zulassung 
hat aber mit dem 31. 12. 1926 aufgehört, da am |I. 1. 1927 
der neue Handelsvertrag mit der Schweiz (R.G.Bl. 1926 
Teil II S. 675 ff.) in Kraft getreten ist, der keine Abmachun- 
gen über Veredelungsverkehre mehr enthält, im Gegensatz zu 
der Fülle solcher Vereinbarungen in dem alten Vertrage. 
Alle diese bisher im Verkehr mit der Schweiz vertraglich 
zugelassenen Arten von Veredelungsverkehren können künftig 
ebenso wie jeder andere (im Gegensatz zu den Vertragsverkeh- 
ren „autonom“ genannte) Veredelungsverkehr nur noch von 
dem Reichsfinanzminister oder gegebenenfalls dem Landes- 
finanzamt bewilligt werden. 
f) Der unechte Veredelung sverkehr. 
Von einem unechten im Gegensatz zu dem bisher allein 
erörterten echten Veredelungsverkehr spricht man dann, wenn 
einem Bearbeiter ausländischer Ware schon von vornherein 
gestattet wird, daß d i e v er ed elte W are in vollem 
Umfange im Inl ande abgesetzt werden darf und 
nicht wieder ausgeführt zu werden braucht. Ein solcher Ver- 
kehr soll Härten ausgleichen, die sich in den seltenen Fällen
	        
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