Contents: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Erhöhung der Löhne zugestanden wurde, im Falle der Rückdatierung 
des Kollektivpertrages eine Nachzahlung der Löhne in Frage kom. 
men.) Es wird aber auch hier nur der Inhalt des Vertrages nicht die 
Form in Betracht kommen.“ 
8 3. Grundlagen des Arbeitsrechtes. 
Arbeitsrecht ist, wie früher ausgeführt wurde das Son— 
dervecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen Lohnarbeit 
berrichtender Berufsstände. Um den Personenkreis, auf welchen sich 
das Arbeitsrecht begzieht, zu umschreiben, müssen wir uns mit zwei 
Fragen beschäftigen: 1. Mit dem Begriffe des auf Grund eines 
Arbeitsvertrages verrichtenden Menschen, des Arbeitnehmers und 
2. mit der Frage, für welche Berufsstände, beziehungsweise für die 
Berufstätigen welcher Berufsstände kommt das Arbeitsrecht in Be— 
tracht? Die erste Frage Gegriffdes Arbeitnehmers) sei 
behandelt, indem wir von der Legaldefinition des allgemeinen bür— 
gerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag ausgehen. Der 8 1151 
sagt: „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für 
einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstbertrag; wenn jemand 
die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werk— 
vertrag.“ 
Der 8 1152 a. b. G. sagt: „Ist im Vertrage kein Entgelt 
bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein an— 
gemessenes Entgelt als bedungen.“ Aus diesen gesetzlichen Bestim— 
nungen ergeben sich für den Begriff „Arbeitnehmer“ eine Reihe von 
Morkmalen. 
Das erste Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer eine „Dienst— 
istung“, also Arbeit verrichtet; unter Arbeit verstehen wir, wie in 
der Einleitung bemerkt wurde, die auf ein äußeres Ziel gerichtete Tä— 
tigkeit des Menschen, die Tätigkeit des Menschen kann körperlcher oder 
geistiger Art sein, sie muß eine gewollte sein und auf ein bestimmtes 
außeres Ziel gerichtet sein, also einen bestimmten Zweck im Auge 
haben. Die Arbeit besteht in einer wirklichen Tütigkeit, etwas Dulden 
oder Unterlassen kann nie als Arbeit aufgefaßt werden. Auf dem 
Gebiete des Arbeitsrechtes wird aber, wovon später noch die Rede sein 
wird, mitunter die bloße Bereitschaft des Arbeitsnehmers die Arbeit 
zu verrichten, als Arbeit zu gelten haben. 
Das zweite Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer sich zur Lei— 
stung der Arbeit „verpflichtet“, also die Arbeit verrichtet auf Grund 
ines freiwillig eingegangenen Vertrages, des Arbeitsvertrages. Ein 
Sträfling oder ein in einer Zwangsarbeitsanstalt Untergebrachter, 
welcher von der Leitung der betreffeuden Anstalt einem Unternehmer 
zur Arbeit zur Verfügung gestellt wrid, ist kein „Arbeitnehmer“ im 
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