Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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[ S. 159). Eine Löschung solcher Forderungen
gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen
findet nicht statt ($ 10 Abs. 2 des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 30. 3. 1928, RGBI. I S. 120).
Bei Ziehung eines eingetragenen Auslosungsrechts
 wird das gezogene Auslosungsrecht und
in Höhe seines Nennbetrages auch Anleiheablösungsschuld
 gelöscht und hierfür der Einlösungsbetrag,
 der sich aus dem fünffachen Nennbetrag
 des Auslosungsrechts nebst 4% vom Hundert
 Zinsen ab 1, 1. 1926 abzüglich 10 vom Hundert
 Steuer vom Kapitalertrage zusammensetzt.
gezahlt.
Die im Reichsschuldbuch der Entschädigungen
eingetragenen Forderungen (Stammentschädigung
 und Wiederaufbauzuschlag) werden, sobald
sie nach dem vom Reichsminister der Finanzen
aufgestellten Tilgungsplan (Artikel 16 der Verordnung
 zur Durchführung des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 7. 6, 1928, RGBl. I S. 159)
fällig geworden sind, unter Auszahlung ihres
Nennbetrags gelöscht.

8 9.

Antragsberechtigte bei bestehenden Konten,
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung einzetragener
 Forderungen auf ein anderes Konto, auf
Eintragung und auf Löschung von Vermerken über
Veränderungen im Schuldverhältnisse (8 3 Abs, 1) sowie
 auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen
gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur
berechtigt:
1. der eingetragene Gläubiger,
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,

3. der Konkursverwalter,
4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung
 von Todes wegen übergegangen ist,
5. die gemäß 8 7 eingetragene zweite Person,
6. der Testamentsvollstrecker,
            
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