Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Soll die Eintragung auf den Namen einer
Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt
 wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung
 befugt, zu verlangen, daß durch geeignete
 Urkunden die Eigenschaft der Behörde als
einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen
 werde.
Jedem Antrag, mit dem Wertpapiere behufs
Umwandlung eingereicht werden, ist ein besonderes
 Verzeichnis nach dem vorgeschriebenen
Muster beizufügen, in welchem die Schuldverschreibungen
 nach Buchstabe, Nummer und
Nennbetrag, die Auslosungsscheine nach Buchstabe,
 Gruppe, Nummer und Nennbetrag aufgeführt
 sind. Die Wertpapiere sind nach den
Buchstaben und innerhalb dieser nach der
Gruppe und Nummernfolge zu oränen.
Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang
einen Empfangsschein über den Nennbetrag der
eingelieferten Wertpapiere.
Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird
von dem Buchführer oder seinem Stellvertreter
und einem zweiten Beamten unterschrieben.
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen
 der in den Gesuchen gemachten Angaben
 zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung
der in dem BReichsschuldbuch zu bewirkenden
Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende
Bescheide sind mit Gründen zu versehen.

8 6.
Wirkung der Eintragung.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers
 an den eingelieferten Schuldverschreibungen
und im Falle des 8 2 die Rechte des Einzahlers aus
ler Bescheinigung‘),
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen geltenden
 Vorschriften auf die eingetragene Forderung
entsprechende Anwendung.

1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1928
in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928, S. 2784, nebst Bemerkungen
 dazu von Heinriet
            
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