Soll die Eintragung auf den Namen einer
Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt
wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung
befugt, zu verlangen, daß durch geeignete
Urkunden die Eigenschaft der Behörde als
einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen
werde.
Jedem Antrag, mit dem Wertpapiere behufs
Umwandlung eingereicht werden, ist ein besonderes
Verzeichnis nach dem vorgeschriebenen
Muster beizufügen, in welchem die Schuldverschreibungen
nach Buchstabe, Nummer und
Nennbetrag, die Auslosungsscheine nach Buchstabe,
Gruppe, Nummer und Nennbetrag aufgeführt
sind. Die Wertpapiere sind nach den
Buchstaben und innerhalb dieser nach der
Gruppe und Nummernfolge zu oränen.
Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang
einen Empfangsschein über den Nennbetrag der
eingelieferten Wertpapiere.
Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird
von dem Buchführer oder seinem Stellvertreter
und einem zweiten Beamten unterschrieben.
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen
der in den Gesuchen gemachten Angaben
zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung
der in dem BReichsschuldbuch zu bewirkenden
Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende
Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
8 6.
Wirkung der Eintragung.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers
an den eingelieferten Schuldverschreibungen
und im Falle des 8 2 die Rechte des Einzahlers aus
ler Bescheinigung‘),
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen geltenden
Vorschriften auf die eingetragene Forderung
entsprechende Anwendung.
1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1928
in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928, S. 2784, nebst Bemerkungen
dazu von Heinriet