8 57.
Ordnungsstrafen bei Vorbereitungshandlungen,
Wer bis zum Ablauf der im $ 6 bestimmten Frist den
Ankauf oder den Verkauf von bestimmten, nach
Nummern gekennzeichneten Stücken der Schuldverschreibungen
oder Schatzanweisungen der Markanleihen
des Reichs öffentlich anbietet oder nach
solchen Stücken öffentlich Nachfrage hält oder die
Verbreitung von Angeboten oder Nachfragen dieser
Art fördert, wird, sofern nach den allgemeinen Strafgesetzen
keine höhere Strafe angedroht ist, mit Geld-Strafe
bis zu 10000 Reichsmark und mit Gefängnis bis
zn a Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Inkrafttreten, 8 58.
Dieses Gesetz tritt leichzeitig mit dem Aufwertungsgesetze
vom 16. Sal 1925 in Kraft!).
2. Allgemeiner Teil der Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen
(Nr, 805 der Drucksachen des Reichstags III 1924/25).
Il. Endgültige und einheitliche Regelung der
Markanleihen des Reichs, der Länder und
der Gemeinden
Für die Regelung der privatrechtlichen Forderungen,
deren Nennbetrag durch den Verfall der deutschen
Währung seinen Wert verloren hat, haben die Rechtsprechung
und die 8. Steuernotverordnung maßgebende
Grundsätze aufgestellt. Dagegen ist bei dem Erlasse
der 8. Steuernotverordnung davon abgesehen worden,
über den Inhalt der auf Markwährung gestellten Anleiheverpflichtungen
der öffentlichen Hand Bestimmung
zu treffen. Der Artikel II der 3, Steuernotverordnung
gibt dem Reiche, den Ländern und den Gemeinden
ein Moratorium für die Erfüllung ihrer Anleiheschulden;
er befreit aber auch die Gläubiger von
der Rechtspflicht, eine Zahlung des Nennbetrags der
*) Das Aufwertungsgesetz ist nach 8 88 Abs. ] dieses Gesetzes
mit Wirkung vom 15. Juli 1925 in Kraft getreten.