Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Die Ablösung der Markanleihen des Reichs, der
Länder und Gemeinden muß grundsätzlich in derselben
Weise geordnet werden. Das Reich, die Länder und
lie Gemeinden decken ihren Bedarf aus einer Quelle,
deren Erträge unter die Beteiligten nach ihren Bedürfnissen
 aufgeteilt werden. Dies ist der Grundgedanke
des Finanzausgleichs. Da die finanziellen Kräfte aller
drei Schuldnergruppen auf das engste miteinander verfMochten
 sind, so kann auch die Befriedigung der Ansprüche
 ihrer Gläubiger nur nach Gesichtspunkten vorzenommen
 werden, welche für die Verpflichtungen der
Jreı Schuldnergruppen übereinstimmen,
Die volle Leistungsfähigkeit des Reichs, der Länder
und der öffentlichen Körperschaften ist erst wiederhergesefllt,
 wenn das Reich von auswärtigen Lasten
frei ist. Die Verpflichtungen, die Deutschland in dem
Londoner Abkommen übernommen hat, werden etwa 37
bis 38 Jahre hindurch zu erfüllen sein. Welche neue
öffentliche Verschuldung und welche aus ihr sich ergebenden
 laufenden Verpflichtungen nach dem Ablauf
dieser 37 Jahre bestehen werden und wie sich danach
die finanzielle Lage der öffentlichen Schuldner gestalten
 wird, läßt sich aus der Entwicklung der Vergangenheit
 schließen.
Die Zeit von der Reichsgründung bis zum Jahre
1908 umspannt einen gleichen Zeitraum wie die vor
uns liegende Periode der Erfüllung. des Londoner Abkommens.
 Zum Beginn der Reichsgründung war die
öffentliche Verschuldung gering; sie wird kaum den
Gesamtbetrag erreicht haben, den die sogenannten
wertbeständigen Schulden der öffentlichen Hand in der
Gegenwart ausmachen. In den auf die Reichsgründung
folgenden 37 Jahren wuchs
die Reichsschuld auf. . . . 4253 Millionen Mark,
die Schuld der Bundesstaaten
auf rund . . . 0... . . 14000 y 5
die der Gemeinden auf rund . 7500 "
Summe . . . 25753 Millionen Mark.
Die Zinsenlast aus dieser Verschuldung betrug 1908
rund 1 Milliarde Mark, d. h. auf den Kopf der Bevölkerung
 rund 15,30 Mark. Der Zinsfuß von über 99 v. II.
der deutschen Kommunalanleihen lag im Jahre 1907
            
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