Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zu einem Instrument werden, mit dem die einzelnen
Schuldner bei der Begebung neuer Anleihen in Wettbewerb
 treten.
Es ist vielfach hervorgehoben worden, daß die
Finanzielle Lage einzelner Gemeinden wesentlich
günstiger sei als die des Reichs und der Länder, und
daß daher eine bessere Behandlung der Gemeindeanleihen
 gerechtfertigt sei. Daß sich die Finanzverhältnisse
 einiger Gemeinden in der letzten Zeit vorteilhaft
 gestaltet haben, mag richtig sein. Für diesen
Zustand besteht aber keine Gewähr der Dauer und er
ist auch nur bei einer beschränkten Anzahl von Gemeinden
 vorhanden. Zahlreiche Gemeinden leben dagegen
 in schwierigen Finanzverhältnissen. Die bessere
Lage einzelner Gemeinden hat ihren Grund in Mängeln
des zurzeit bestehenden Finanzausgleichs. Bei der
neuen Regelung des Finanzausgleichs wird darauf Bedacht
 genommen werden müssen, derartige Ungleichheiten
 in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden
zu beseitigen. Aus dieser nur vorübergehenden, durch
einen erkannten Mangel entstandenen besseren Lage
einzelner Gemeinden kann nichts gegen die entscheidende
 Tatsache hergeleitet werden, daß die Finanzkraft
 einer jeden Gemeinde ihre Wurzel in demselben
Boden hat, auf dem die Haushalte des Reichs und der
Länder stehen, und daß daher die Leistungsfähigkeit
von Reich, Ländern und Gemeinden auf die Dauer die
gleiche ist.
Man hat auch eine günstigere Ablösung der Gemeindeanleihen
 damit zu begründen versucht, daß
viele Gemeinden werbende Betriebe unterhalten, die
mit dem Aufkommen aus den Markanleihen errichtet
sind und aus denen den Gemeinden Einnahmen zufließen.
 Eine Inanspruchnahme dieser Einnahmen für
den Dienst der Ablösungsanleihen der Gemeinden
würde nicht nur die Einheitlichkeit der Anleiheäablösung
 für ‚alle drei Schuldnergruppen (Reich, Länder,
 Gemeinden) beeinträchtigen, sondern auch eine
Verschiedenartigkeit der Ablösung der einzelnen Gemeindeanleihen
 im Verhältnis zueinander herbeiführen
und damit den bereits oben als mißlich gekennzeichveten
 „Wettbewerb“ der einzelnen Schuldner ermög-140


            
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