8 44.
Zahlung der Ablösungssumme,
Das Finanzamt, bei dem die Anleihealtbesitzstelle
errichtet ist, zahlt die Ablösungssumme an den Anleihegläubiger
gegen Ablieferung der abzulösenden
Schuldurkunden aus; es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Berechtigung des Ablieferers der Schuldurkunden
zu prüfen. Ist eine Schuldbuchforderung abzulösen,
so darf die Auszahlung erst erfolgen, nachdem
die Schuldbuchforderung gelöscht ist. Im Saargebiete
tritt an die Stelle des Finanzamts der Deutsche Finanzkommissar
für das Versorgungswesen im Saargebiete.
Hat ein Anleihegläubiger auf Grund eines bar abzulösenden
Auslosungsrechts (8 39 Abs. 3) bereits eine
Vorzugsrente erhalten, so sind die gezahlten Rentenbeträge
auf die Ablösungssumme anzurechnen.
Ist in den Fällen des 8 41 Abs. 4 für die angemeldeten
Markanleihen in Verbindung mit anderen Markanleihen
des Reichs Anleiheablösungsschuld ausgereicht,
so sind gegen die Auszahlung der Ablösungssumme
Markanleihen des Reichs der Gattung und des
Nennbetrags der angemeldeten Anleihen oder Anleiheablösungsschuld
mindestens in Höhe des auf die angemeldeten
Markanleihen entfallenden Nennbetrags abzuliefern,
Der Anleihegläubiger soll beim Empfang der Ablösungssumme
die Mitteilung von der Entscheidung
(88 42, 43) vorlegen.
$ 45.
Gewährung von Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechten,
Wird ein Antrag auf Barablösung von Markanleihen
des Reichs im Nennbetrage von mindestens
500 und weniger als 1000 Mark abgelehnt, so sind dem
Anleihegläubiger, sofern diese Markanleihen Altbesitzanleihen
sind, Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte
über 12,50 Reichsmark zuzusprechen.
Die Anleiheablösungsschuld und die Auslosungsrechte
sind von der Reichsschuldenverwaltung auf
Grund der Entscheidung auszufertigen und gegen Ablieferung
der Markanleihen bis zum Nennbetrage von
500 Mark auszureichen.
GR