rund 4 Millionen Altbesitzanträge eingegangen sind,
für die bis Ende 1928 rund 757 Millionen RM. Auslosungsrechte
bewilligt wurden. Einschließlich der
Schuldbuchforderungen sind von den gesamten Markanleihen
des Reichs in Höhe von nahezu 74 Milliarden
rund 40 Milliarden als Altbesitz anerkannt
worden, auf die für jeden einzelnen der etwa 41% Millionen
Gläubiger Auslosungsrechte ausgereicht oder in
das Schuldbuch eingetragen wurden.
Da, wie schon hervorgehoben, zur Erlangung von
Auslosungsrechten ein Betrag von mindestens 500 M.
oder einem Vielfachen davon erforderlich war, ist, um
in beschränkten Verhältnissen lebende Anleihegläubiger
mit ihrem Anspruch auf Aufwertung nicht
völlig ausfallen zu lassen, in 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes
bestimmt worden, daß unter den dort näher
angegebenen Voraussetzungen Gläubigern, die Altbesitzanleihen
von weniger als 1000 M. haben, auf Antrag
eine Barabfindung von 15 RM. bezw. 8 RM. für
je 100 M, des Anleihenennbetrages zu gewähren war.
Solche Barabfindungsanträge sind in einer Zahl von
rund 800 000 gestellt worden, auf die rund 30 Millionen
Reichsmark zuerkannt worden sind. Da die Antragsfristen
abgelaufen sind, ist das Verfahren der Barablösung
abgeschlossen.
Das Anleiheablösungsgesetz bringt die endgültige
Regelung der Markanleihen. Durch seinen 8 1 Abs. 2
werden alle Ansprüche, die nach bürgerlichem oder
öffentlichem Rechte für die Gläubiger von Markanleihen
des Reichs früher entstanden sind, ausdrücklich
aufgehoben, also auch die für Markanleihen bestellten
Hypotheken und sonstigen Sicherheiten. Das
Reichsgericht hat in einem Urteil vom 4. November
1927 (Entsch. Bd. 118 S. 327) die Rechtsgültig-XXX