Das alte Reichsschuldbuch ist nun allerdings seit
dem Zusammenbruche der Währung, als „die ungeheure
Welle der Reichsschulden“, wie der frühere Reichskanzler
Luther einmal gesagt hat, „auf dem Strande
der Inflation versickert war“, tot. Dafür ist aber
auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli
1925 ein neues Reichsschuldbuch entstanden.
Der Umtausch der im bisherigen Reichsschuldbuch eingetragenen
Papiermarkforderungen in Anleiheablösungsschuld
— bei Altbesitz mit Auslosungsrechten — und
die Eintragung in das neue Reichsschuldbuch ist von
Amts wegen erfolgt. Nach $ 13 Abs. 2 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 8. September 1925
konnte ferner — was vielfach geschehen ist — bei dem
Umtausche von Markschuldverscheibungen der Anmeldende
gleichzeitig mit der Anmeldung „die Eintragung
der ihm zu gewährenden Anleiheablösungsschuld
in das Reichsschuldbuch auf Grund einer Bescheinigung
der Anleihealtbesitzstelle, des Reichskommissars
für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besitzes oder einer Anmeldungsstelle, aus der sich die
Ablieferung eines entsprechenden Betrags der Markanleihen
ergab“, beantragen. Endlich ist in den 88 4
Abs, 3, 17 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes bestimmt,
daß Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld
jederzeit in Buchschulden des Reichs
umgewandelt werden können und daß der Gläubiger
unter Verzicht auf einen Auslosungsschein oder gegen
Ablieferung eines zum Umlaufe brauchbaren Auslosungsscheins
die Eintragung seines Auslosungsrechts
in das Reichsschuldbuch verlangen kann, sofern ein
dem Betrage des Auslosungsrechts entsprechender
Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld für ihn im
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