Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Das alte Reichsschuldbuch ist nun allerdings seit
dem Zusammenbruche der Währung, als „die ungeheure
Welle der Reichsschulden“, wie der frühere Reichskanzler
 Luther einmal gesagt hat, „auf dem Strande
der Inflation versickert war“, tot. Dafür ist aber
auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli
1925 ein neues Reichsschuldbuch entstanden.
Der Umtausch der im bisherigen Reichsschuldbuch eingetragenen
 Papiermarkforderungen in Anleiheablösungsschuld
 — bei Altbesitz mit Auslosungsrechten — und
die Eintragung in das neue Reichsschuldbuch ist von
Amts wegen erfolgt. Nach $ 13 Abs. 2 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 8. September 1925
konnte ferner — was vielfach geschehen ist — bei dem
Umtausche von Markschuldverscheibungen der Anmeldende
 gleichzeitig mit der Anmeldung „die Eintragung
 der ihm zu gewährenden Anleiheablösungsschuld
 in das Reichsschuldbuch auf Grund einer Bescheinigung
 der Anleihealtbesitzstelle, des Reichskommissars
 für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besitzes oder einer Anmeldungsstelle, aus der sich die
Ablieferung eines entsprechenden Betrags der Markanleihen
 ergab“, beantragen. Endlich ist in den 88 4
Abs, 3, 17 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes bestimmt,
 daß Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld
 jederzeit in Buchschulden des Reichs
umgewandelt werden können und daß der Gläubiger
unter Verzicht auf einen Auslosungsschein oder gegen
Ablieferung eines zum Umlaufe brauchbaren Auslosungsscheins
 die Eintragung seines Auslosungsrechts
in das Reichsschuldbuch verlangen kann, sofern ein
dem Betrage des Auslosungsrechts entsprechender
Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld für ihn im

XXXVIII
            
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