Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

jährlich 4% v. H. Zinsen ab 1. Januar 1926 eingelöst
werden, verwaltet mithin die Reichsschuldenverwaltung
allein im Schuldbuche der Anleiheablösungsschuld jetzt
schon wieder die recht stattliche Summe von mehr als
einer Milliarde Reichsmark. Das Reichsschuldbuch ist
daher immer noch das größte aller Kreditorenkonten
Deutschlands.

Ein weiteres neues Schuldbuch ist auf
Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 30. März
1928 entstanden. Hier hat sich die Schuldbucheinrichtung,
 wie Professor Dr. Apt in seinem Aufsatz „Das
Reichsschuldbuch“ (Berliner Börsenzeitung Nr. 561 vom
Li. Dezember 1927) ausgeführt hat, gerade in der -heutigen
 Zeit „als ein wichtiges Instrument“ erwiesen. Die
Begründung zu diesem Gesetz (S. 11) hebt hervor, vom
Entschädigungsstandpunkte wäre es am meisten zu begrüßen
 gewesen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte,
die festgesetzten Entschädigungen sofort bar auszuzahlen.
 Dieser Plan habe aber daran scheitern müssen,
daß die vom Reiche zur Deckung der Entschädigungsansprüche
 heranzuziehenden Vermögensgegenstände
(insbesondere die Vorzugsaktien der Reichsbahngesellschaft,
 die das Reich auf Grund des Sachverständigenplans
 in Händen hat, sowie gewisse Forderungen des
Reichs gegen die Reichsbahngesellschaft) nicht auf einmal
 verwertbar seien und die Beschaffung des insgesamt
 notwendigen Barbetrages im Wege einer Reichsanleihe
 aus allgemeinen anleihepolitischen Gesichtspunkten
 nicht vertretbar sei. Gegen die Ausgabe von
Schuldverschreibungen hätten gleichfalls vom Standpunkte
 der Anleihepolitik und des Anleihemarktes die
schwersten Bedenken bestanden. Deshalb ist in dem
Gesetze bestimmt worden, daß die Geschädigten mit
einem Schadensgrundbetrage von mehr als 20000 M.

XLI
            
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