Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

z. B. Gebrauch machen, um eine Änderung der Stücke- 
lung ausgegebener Schuldurkunden herbeizuführen. 
Aufgenommen ist ferner mit Rücksicht auf 8 47 der 
Reichshaushaltsordnung die besondere Ermächtigung. 
für eingegangene Schuldverpflichtungen Sicherheiten 
an Vermögensgegenständen des Reichs zu bestellen. 
Der Abs. 2 gibt die Bestimmungen des 8 7 Abs. 3 
der hisherigen Reichsschuldenerdnung wieder. 
Zu 8 4. 
Der Abs. 1 enthält in Übereinstimmung mit 8 3 und 
S 7 Abs, 4 der bisherigen Reichsschuldenordnung und 
Ss 2 des Gesetzes, betr. die Ergänzung der Reichs- 
schuldenordnung, vom 4, August 1914 die grundsätz- 
liche Bestimmung, daß alle Schuldurkunden von der 
Reichsschuldenverwaltung auszustellen sind. Der 
Schwerpunkt dieser Vorschrift liegt darin, daß nur so 
eine wirksame Überwachung der Ausschöpfung der 
Kredite stattfinden kann. Innerhalb des Rahmens der 
gesetzlichen Bestimmungen wird dabei die Reichs- 
schuldenverwaltung den Wünschen des Reichsministers 
der Finanzen in weitestem Maße zu entsprechen 
haben. Die bisherige Vorschrift, daß die Ausgabe der 
Schatzanweisungen durch die Reichshauptkasse zu he- 
wirken ist, ist als überholt weggelassen worden. 
Der Abs. 2 übernimmt die Bestimmungen des 8 7 
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der bisherigen Reichs 
schuldenordnung mit der Abweichung, daß die einge 
räumte Frist auf zwei Monate verlängert ist. Außer- 
dem ist durch eine entsprechende Erweiterung die 
rechtzeitige Beschaffung der zum Umtausch nach 8 3 
Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs benötigten Schuldurkunden 
in der gleichen Weise vorgesehen. 
Zu 8 5. 
Der Abs. 1 soll eine fühlbar gewordene Lücke der 
bisherigen Reichsschuldenordnung dadurch ausfüllen, 
daß die Vertretung der Reichsschuldenverwaltung bei 
der Unterzeichnung der Schuldurkunden in der bereits 
im Gesetz vom 4. August 1914 für die Unterzeichnung 
der Wechsel vorgesehenen Weise allgemein geregelt 
wird. 
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