4i
Schlußscheinzwang eiiannt worden, insbesondere öid
Städte München und Chemnitz hatten damit gute Erfahrungen
' gemacht. Die Bedenken gegen den Schlußscheinzwang sind freilich
nicht von der Hand zu weisen. Er bildet zweifellos eine Erschwerung
des Verkehrs, auch wenn der Schein in der einfachsten
Form ausgestellt wird. Des weiteren bildet auch seine Ausstellung
noch keine unbedingt sichere Gewähr für Einhaltung der Höchstpreise;
denn das Papier ist geduldig, und bei dem Vorteil, den
unter Umständen beide Teile, Verkäufer und Erwerber, durch
Verdeckung einer Höchstpreisüberschreitung haben, können trotz
Ausstellung des Schlußscheins leicht Unregelmäßigkeiten vorkommen.
Aber es ist bisher noch nicht gelungen, ein besseres
Mittel zu finden. Der Schlußschein bietet zum mindesten in den
Regelfällen ein Mittel, die Ware vom Erzeuger bis zum Verbraucher
zu verfolgen: er ermöglicht, vom Inhaber der Ware
jederzeit den Nachweis zu fordern, woher und zu welchem Preise
er die Ware gekauft hat. Das ist unerläßlich, obwohl die Festsetzung
von Preisbindungen auch für den Kleinhandel vorgesehen
ist. Denn diese Festsetzungen werden nicht immer in festen
Preisen bestehen können, da die Erzeugerhöchstpreise für inländische
Ware gleicher Art verschieden sind und auch ausländische
Ware in Frage kommt. Die Kommunalverbände werden sich vielmehr
häufig darauf beschränken müssen, anzuordnen, daß zu
dem Erwerbspreise bestimmt bemessene Zuschläge gefordert
werden dürfen (8 7).
Um die Verkehrserschwerung auf das tunlichst geringste Maß
herabzumindern, sind alle Erleichterungen vorgesehen, -die
sich irgend mit dem zu erreichenden Ziele vereinbaren lassen. Der
Schlußscheinzwang ist nur für die Hauptgemüsesorten vorgeschrieben.
Der unmittelbare Verkehr zwischen Erzeuger und
Verbraucher ist frei. Auch sonst kann die Reichsstelle weitgehende
Ausnahmen zulassen (8 16 der Verordnung). Um die Durchführung
nach Möglichkeit zu sichern, sind für den Fall, daß der
Kleinhändler nicht in der Lage ist, einen Schlußschein vorzulegen,
oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen, Rechtsnachteile
dergestalt angedroht, daß die Preise für die betreffenden
Warenmengen vom Kommunalverbände festgesetzt werden (8 10
Abs. 5 der Verordnung).
Das dritte wichtige Glied im Plane der Reichsstelle bilden
die L i e f e r u n g s v e r t r ä g e. Unter dem 12. Dezember 1916
war das Rundschreiben des Präsidenten des Kriegsernährungsamts
von Batocki über die Lieferungsverträge an die