Full text : Bremens Warenhandel und seine Stellung in der Weltwirtschaft

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Schlußscheinzwang  eiiannt  worden,  insbesondere  öid
Städte  München  und  Chemnitz  hatten  damit  gute  Erfahrungen
'  gemacht.  Die  Bedenken  gegen  den  Schlußscheinzwang  sind  freilich
nicht  von  der  Hand  zu  weisen.  Er  bildet  zweifellos  eine  Erschwerung ­
  des  Verkehrs,  auch  wenn  der  Schein  in  der  einfachsten
Form  ausgestellt  wird.  Des  weiteren  bildet  auch  seine  Ausstellung
noch  keine  unbedingt  sichere  Gewähr  für  Einhaltung  der  Höchstpreise; ­
  denn  das  Papier  ist  geduldig,  und  bei  dem  Vorteil,  den
unter  Umständen  beide  Teile,  Verkäufer  und  Erwerber,  durch
Verdeckung  einer  Höchstpreisüberschreitung  haben,  können  trotz
Ausstellung  des  Schlußscheins  leicht  Unregelmäßigkeiten  vorkommen. ­
  Aber  es  ist  bisher  noch  nicht  gelungen,  ein  besseres
Mittel  zu  finden.  Der  Schlußschein  bietet  zum  mindesten  in  den
Regelfällen  ein  Mittel,  die  Ware  vom  Erzeuger  bis  zum  Verbraucher ­
  zu  verfolgen:  er  ermöglicht,  vom  Inhaber  der  Ware
jederzeit  den  Nachweis  zu  fordern,  woher  und  zu  welchem  Preise
er  die  Ware  gekauft  hat.  Das  ist  unerläßlich,  obwohl  die  Festsetzung ­
  von  Preisbindungen  auch  für  den  Kleinhandel  vorgesehen
ist.  Denn  diese  Festsetzungen  werden  nicht  immer  in  festen
Preisen  bestehen  können,  da  die  Erzeugerhöchstpreise  für  inländische ­
  Ware  gleicher  Art  verschieden  sind  und  auch  ausländische
Ware  in  Frage  kommt.  Die  Kommunalverbände  werden  sich  vielmehr ­
  häufig  darauf  beschränken  müssen,  anzuordnen,  daß  zu
dem  Erwerbspreise  bestimmt  bemessene  Zuschläge  gefordert
werden  dürfen  (8  7).
Um  die  Verkehrserschwerung  auf  das  tunlichst  geringste  Maß
herabzumindern,  sind  alle  Erleichterungen  vorgesehen,  -die
sich  irgend  mit  dem  zu  erreichenden  Ziele  vereinbaren  lassen.  Der
Schlußscheinzwang  ist  nur  für  die  Hauptgemüsesorten  vorgeschrieben.
  Der  unmittelbare  Verkehr  zwischen  Erzeuger  und
Verbraucher  ist  frei.  Auch  sonst  kann  die  Reichsstelle  weitgehende
Ausnahmen  zulassen  (8  16  der  Verordnung).  Um  die  Durchführung ­
  nach  Möglichkeit  zu  sichern,  sind  für  den  Fall,  daß  der
Kleinhändler  nicht  in  der  Lage  ist,  einen  Schlußschein  vorzulegen,
oder  wenn  begründete  Zweifel  an  der  Echtheit  bestehen,  Rechtsnachteile ­
  dergestalt  angedroht,  daß  die  Preise  für  die  betreffenden
Warenmengen  vom  Kommunalverbände  festgesetzt  werden  (8  10
Abs.  5  der  Verordnung).
Das  dritte  wichtige  Glied  im  Plane  der  Reichsstelle  bilden
die  L  i  e  f  e  r  u  n  g  s  v  e  r  t  r  ä  g  e.  Unter  dem  12.  Dezember  1916
war  das  Rundschreiben  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts ­
  von  Batocki  über  die  Lieferungsverträge  an  die
            
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