Anwendungsgebiet des Gesetzes.
Die verfassungsrechtliche Grundlage.
Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den
Fabriken vom 23. März 1877 stützt sich im Ingress auf Artikel 34
der Bundesverfassung, dessen Absatz 1 lautet:
„Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über
die Verwendung von Kindern in den Fabriken und
über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen
in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vor-Schriften
zum Schutze der Arbeiter gegen einen
die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden
Gewerbebetrieb zu erlassen.“
Das Fabrikgesetz ist jedoch in mehrfacher Beziehung über
den ihm durch diese Verfassungsbestimmung gezogenen Rahmen
hinausgegangen. So namentlich in den Artikeln 9 und 10, die das
Dienstverhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern
regeln und Vorschriften über die Kündigung, die Löhnung, den
Decompte und die Lohnabzüge enthalten. Diese rein zivilrechtlichen
Verhältnisse können nur auf Grund des Artikels 64 der
Bundesverfassung betreffend das Obligationenrecht gesetzlich geordnet
werden, der deshalb im Ingress neben Artikel 34 hätte genannt
werden sollen. Dies wird von den Fabrikinspektoren übersehen.
Nach ihrem Entwurf lautet der Ingress in wörtlicher
Vebereinstimmung mit dem geltenden Gesetz:
„Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossen-Schaft
mit Hinsicht auf Art. 34 der Bundesverfassung; nach
Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom ........ .