Träger der Sägeindustrie- und Holzhandels-Politik. 165
Zur Begutachtung der auf Grund der Wertanmeldung ermittelten Durchschnittswerte
tritt nach Bedarf beim Statistischen Reichsamt ein Beirat für Handelsstatistik
zusammen, der aus Sachverständigen der Landwirtschaft, der Industrie und des
Handels besteht.
Dem Reichswirtschaftsministerium eingegliedert ist außerdem der Reichs-
kommissar für Aus- und Einfuhr bewilligung, der durch Erlaß des
Staatssekretärs des Innern vom 11. Februar 1916 geschaffen wurde. Er hat nach den
Verordnungen vom 16. Januar 1917 (Rgbl. S. 41) in der Fassung vom 22. März 1920
(Rgbl. S. 337) und vom 20. Dezember 1919 (Rgbl. S. 2128) die Handhabung der
Außenhandelskontrolle zu regeln und zu überwachen.
Die früher existierenden, der Aufsicht des Reichskommissars unterstehenden Außen-
handelsstellen für Rohholz und Erzeugnisse der Sägeindustrie und für die holzverarbeitende
Industrie wurden wieder aufgehoben. Die Auß enh and e l s st e lle für Ro h h o lz
und Erzeugnisse der Sägeindustrie wurde durch Verordnung vom
7. Februar 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1925), die Au ß e n -
handelsstelle für die hHolzverarbeitende Industr ie durch
Verordnung vom 12. Dezember 1924 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 297 vom
17. Dezember 1924) aufgelöst, nachdem bereits vorher die Befugnis zur Erteilung von
Ein- und Ausfuhrbewilligung ihres Arbeitsgebietes für die Außenhandelsstelle für die
holzverarbeitende Industrie mit Wirkung vom 1. November 1923 und für die
Außenhandelsstelle für Rohholz und Erzeugnissse der Sägeindustrie mit Wirkung vom
1. Juni 1924 zurückgezogen und auf den Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung
übergegangen war.
Als Träger der Handelspolitik kommen ferner in Betracht die Gesandtsschaften,
Geschäftsträger, Konsulate usw. und die Handelskammern.
Die Ges andtschaften, Geschäftsträger, Konsulate usw. haben
die Aufgabe, das Deutsche Reich in anderen Staaten zu vertreten und die handelspolitischen
Maßregeln mit zu begutachten.' Sie haben nicht nur die Politik zu beraten, sondern richten
sich auch direkt an den Handel, indem sie ihm Mitteilungen von Handel und Industrie,
Konsularberichte usw. übermitteln und ihm auch persönliche und vertrauliche Mitteilungen
zukommen lassen. Sie sind dem Reichsministerium des Üußeren unterstellt.
Die Handels k am mer n sind Berufskammern des Handelsstandes und wie alle
Berufskammern staatlich reglementiert. Sie stehen zum Teil im Dienste des Staates, zum
Teil in dem des Handels, sind also einerseits Staatsorgane und anderseits Berufs-
vertretungen des Handelsstandes. – Die Handelskammern des Deutschen Reiches sind in
dem 1861 als deutscher Handelstag gegründeten „Deut \< en Industrie- und
Handelstag“ zusammengeschlossen.
Träger der Holzverkehrspolitit".
Auf den Verkehr wirkt als oberste Reichsstele das Reichsverkehrs-
ministerium bestimmend ein.
Lei !) Das Folgende zum Teil im Anschluß an van der Bor g h t, „Das Verkehrswesen“,
eipzig 1925, S. 289 ff. und S. 401 f.