Full text : Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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Der Antrag ist von dem vermittelnden Kreditinstitut der Landesbank und
von dieser dem Kreditausschuß (vgl. IB6) vorzulegen; die für die einzelnen
Kreise gebildeten Ausschüsse (vgl. IB 2) treten bei der Vergebung von Pächterkrediten
 — unbeschadet der Vorschriften unter IC — nicht in Tätigkeit. Für
die Aufgaben und das Verfahren des Kreditausschusses gelten die Bestimmungen
der Ziffer II B 3, 4, 6—9 entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Beratung über
Anträge auf Gewährung von Pächterkrediten:
a) an Stelle der unter IB6,f benannten drei landwirtschaftlichen Besitzer
 je ein Vertreter der ostpreußischen Privat- und der ostpreußischen
Domänenpächter und ein Vertreter der ostpreußischen Verpächter;
an Stelle des unter IB6,g benannten Vertreters der Ostpreußischen
Landschaft. ein Vertreter der Ostpreußischen Pächterkreditbank
in den Kreditausschuß eintreten.
Zu diesem Zweck sind von dem Vorstand der Landwirtschaftskammer Vertreter
 der ostpreußischen. Privat- und Domänenpächter sowie der ostpreußischen
Verpächter nach Anhörung der ostpreußischen Pächter- und Verpächterorganisationen
 in der erforderlichen Zahl als stellvertretende Ausschußmitglieder zu
bestellen.

7)

C. Gewährung von Krediten an Kleinpächter.
I. Als Kleinpächter im Sinne dieser Vorschrift gelten landwirtschaftliche
Pächter, bei denen der Umfang des Betriebes und der Wert des Pächterinventars
so beschränkt sind, daß die Gewährung eines Pächterkapitalkredits nicht in Frage
kommt.
2. Die Gewährung von Krediten an Kleinpächter erfolgt aus den für Kleinbauernkredite
 bereitgestellten Mitteln und unter entsprechender Anwendung der
für die Gewährung dieser Kredite aufgestellten Richtlinien (vgl. Abschnitt IV)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die gewährten Darlehen werden durch die rechtliche oder tatsächliche
Beendigung des Pachtverhältnisses, insbesondere durch Ablauf des geltenden
 Pachtvertrages zur Rückzahlung fällig; als Beendigung des
Pachtvertrages gilt auch der Abschluß eines Vertrages, durch den das
Pachtrecht auf einen Dritten übertragen wird, und die Aufkündigung des
Pachtvertrages durch den Verpächter.
Die sofortige Rückzahlung des Darlehns in Höhe des noch nicht getilgten
 Betrages kann außer den in Ziffer IV A9 genannten Fällen
auch bei wesentlicher Beschränkung der Pachtfläche verlangt werden.
Der Antrag ist nach anliegendem einheitlichen Muster aufzustellen.

Enquete-Ausschuß, II. Band 8,
            
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