3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte.
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Staatszwecke auferlegt werden. Bezüglich der Eintheilung der verschiedenen
Arten von Steuern in bestimmte Kategorien herrscht keine Uebereinstimmung.
Das ist eine verwickelte und schwierige Materie, die aber glücklicherweise keine
große praktische Bedeutung besitzt. Am richtigsten erscheint es, einerseits die
Real steuern, welche von bestimmten Gütern ohne Rücksicht auf die persön
lichen Verhältnisse des Eigenthümers erhoben werden, von den Personal
steuern, welche das Einkommen oder das Eigenthum einer bestimmten Person
treffen, und andererseits die direkten Steuern von den indirekten zu
unterscheiden. Unter den erstern sind in dem bei uns gebräuchlichen Sinne
diejenigen zu verstehen, welche in der Person des Zahlers den wirklichen
Träger der Steuer zu treffen beabsichtigen; die letztem dagegen sollen nicht
den Zahlenden selbst, sondern ganz oder zum Theil einen andern treffen, auf
welchen der erstere die Steuer überwälzen wird.
Im weitern haben wir noch fünf Hauptgattungen von Steuern zu unter
scheiden: 1. Realsteuern auf das Eigenthum oder den Eigenthums
ertrag; 2. Personalsteuern auf das Kapital oder das Ein
kommen; 3. directe Steuern vom Gebrauche und Verbrauche
wancher Güter; 4. indirecte Steuern von gewissen Gütern;
ü. Taxen, die bei bestimmten Veranlassungen erhoben werden,
8- B. beim Abschluß von Kontrakten, bei Erbschaften, bei der Vornahme ein
zelner obrigkeitlichen Functionen in Angelegenheiten von Privatpersonen. Gehen
wir auf eine jede dieser Steuergattungen etwas näher ein.
1. Die Realsteuern auf Eigenthum oder Ertrag. In vielen
Ländern, z. B. in Deutschland, in Oesterreich, in Frankreich und in Italien,
in den Ländern, in welchen vom Reinerträge des Grundes und Bodens
und der Gebäude eine mehr oder minder hohe Steuer zu entrichten ist, fließt
kin großer Theil der Staatseinnahmen aus derartigen Steuern. Ihr Charakter
Ht je nach den Umständen ein verschiedener. Wenn die von den einzelnen
Gütern zu zahlenden Steuerbeträge, wie bei der englischen und der bengalischen
^andtaxe, dauernd festgesetzt sind, so werden sie im Verlaufe der Zeit beinahe
k'n Theil der Domanial-Einnahmen des Staates, und finden sich darin die
weiften der am Ende des vorigen Kapitels für das Steuerwesen aufgestellten
Grundsätze verwirklicht. Doch hat eine solche Festsetzung zwei üble Folgen,
^ie verhindert, daß der Betrag mit der Zunahme des Wohlstandes der
Steuerträger von selbst zunimmt, und läßt es überhaupt nicht zu, daß derselbe
*> e n Verhältnissen angepaßt wird. Hängt der Betrag derartiger Steuern hin
zogen von wechselnden Umstünden und Maßregeln ab, so treten wieder andere
ìkebelstände zu Tage. Richtet er sich, wie bei den Zehnten, nach der Menge
dor aus dem betreffenden productiven Unternehmen gewonnenen Güter, so ist
das den Verbesserungen des Betriebes abträglich. Wird er nach dem Werthe