Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte. 
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Staatszwecke auferlegt werden. Bezüglich der Eintheilung der verschiedenen 
Arten von Steuern in bestimmte Kategorien herrscht keine Uebereinstimmung. 
Das ist eine verwickelte und schwierige Materie, die aber glücklicherweise keine 
große praktische Bedeutung besitzt. Am richtigsten erscheint es, einerseits die 
Real steuern, welche von bestimmten Gütern ohne Rücksicht auf die persön 
lichen Verhältnisse des Eigenthümers erhoben werden, von den Personal 
steuern, welche das Einkommen oder das Eigenthum einer bestimmten Person 
treffen, und andererseits die direkten Steuern von den indirekten zu 
unterscheiden. Unter den erstern sind in dem bei uns gebräuchlichen Sinne 
diejenigen zu verstehen, welche in der Person des Zahlers den wirklichen 
Träger der Steuer zu treffen beabsichtigen; die letztem dagegen sollen nicht 
den Zahlenden selbst, sondern ganz oder zum Theil einen andern treffen, auf 
welchen der erstere die Steuer überwälzen wird. 
Im weitern haben wir noch fünf Hauptgattungen von Steuern zu unter 
scheiden: 1. Realsteuern auf das Eigenthum oder den Eigenthums 
ertrag; 2. Personalsteuern auf das Kapital oder das Ein 
kommen; 3. directe Steuern vom Gebrauche und Verbrauche 
wancher Güter; 4. indirecte Steuern von gewissen Gütern; 
ü. Taxen, die bei bestimmten Veranlassungen erhoben werden, 
8- B. beim Abschluß von Kontrakten, bei Erbschaften, bei der Vornahme ein 
zelner obrigkeitlichen Functionen in Angelegenheiten von Privatpersonen. Gehen 
wir auf eine jede dieser Steuergattungen etwas näher ein. 
1. Die Realsteuern auf Eigenthum oder Ertrag. In vielen 
Ländern, z. B. in Deutschland, in Oesterreich, in Frankreich und in Italien, 
in den Ländern, in welchen vom Reinerträge des Grundes und Bodens 
und der Gebäude eine mehr oder minder hohe Steuer zu entrichten ist, fließt 
kin großer Theil der Staatseinnahmen aus derartigen Steuern. Ihr Charakter 
Ht je nach den Umständen ein verschiedener. Wenn die von den einzelnen 
Gütern zu zahlenden Steuerbeträge, wie bei der englischen und der bengalischen 
^andtaxe, dauernd festgesetzt sind, so werden sie im Verlaufe der Zeit beinahe 
k'n Theil der Domanial-Einnahmen des Staates, und finden sich darin die 
weiften der am Ende des vorigen Kapitels für das Steuerwesen aufgestellten 
Grundsätze verwirklicht. Doch hat eine solche Festsetzung zwei üble Folgen, 
^ie verhindert, daß der Betrag mit der Zunahme des Wohlstandes der 
Steuerträger von selbst zunimmt, und läßt es überhaupt nicht zu, daß derselbe 
*> e n Verhältnissen angepaßt wird. Hängt der Betrag derartiger Steuern hin 
zogen von wechselnden Umstünden und Maßregeln ab, so treten wieder andere 
ìkebelstände zu Tage. Richtet er sich, wie bei den Zehnten, nach der Menge 
dor aus dem betreffenden productiven Unternehmen gewonnenen Güter, so ist 
das den Verbesserungen des Betriebes abträglich. Wird er nach dem Werthe
	        
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