Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

der  vorausgesetzten  jährlichen  Einnahmen  bemessen,  so  ist  diese  Bemessung
hinwiederum  mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden.  Wenn  man  das  auf
dem  europäischen  Festlande  übliche  System  des  Grundsteuerkatasters  annimmt,
d.  h.  wenn  man  den  Ertrag  der  verschiedenen  Arten  von  Grundstücken  behördlich ­
  feststellt,  von  Zeit  zu  Zeit  revidirt 1  und  in  Verzeichnisse  einträgt,  so
verursacht  das  große  Kosten.  Man  muß  nämlich  zu  diesem  Behufe  einen
ganzen  Generalstab  von  bezahlten  Beamten  anstellen,  um  den  Kataster  in
Ordnung  zu  halten.  v
Endlich  sind  die  Steuern  dieser  Art  in  commerciell  hoch  entwickelten
Ländern  vielfach  Anlaß  zu  einer  unbilligen  Belastung  der  Grundbesitzer  geworden, ­
  während  sich  die  übrigen  zahlungsfähigen  Elemente  der  Bevölkerung,
die  Kaufleute,  die  Bankiers,  die  Rentenbezieher  und  auch  ein  Theil  der  Gewerbetreibenden, ­
  der  Steuerpflicht  mehr  oder  minder  zu  entziehen  wußten.  Der
Grundbesitz  kann  eben  den  Augen  des  Steuereintreibers  nicht  verborgen  werden,
wohl  aber  ein  guter  Theil  des  beweglichen  Kapitals.
2.  Die  persönlichen  Steuern  auf  das  Kapital  oder  das
Einkommen.  Diese  Steuern  scheinen  auf  den  ersten  Blick  sehr  gerecht  zu
sein  und  haben  daher  viele  Vertheidiger  gefunden,  besonders  die  Einkommensteuer, ­
  von  der  man  oft  rühmen  hört,  sie  sei  allein  im  stände,  die  den  Staatsbürgern ­
  durch  die  Steuerpflicht  auferlegten  Lasten  gerecht  zu  vertheilen,  und
deshalb  die  einzige  Steuer,  welche  in  einem  civilisirten  Staate  zur  Anwendung
gelangen  sollte.  An  diesen  Behauptungen  ist  manches  richtig,  und  namentlich
wenn  es  sich  um  die  Einführung  neuer  Auflagen  handelt,  erscheint  eine  solche
Steuer  auf  das  Reineinkommen  als  die  empfehlenswertheste,  jedoch  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  ein  Existenzminimum,  welches  zum  anständigen  Unterhalt ­
  einer  Familie  hinreicht,  die  Kinderzahl  berücksichtigt  und  einen  Unterschied
zwischen  dauerndem  und  gesichertem  und  nur  zeitweiligem  oder  unsicherem
Einkommen  macht,  steuerfrei  bleibt,  und  daß  eine  derartige  Steuer  ohne  bedeutende ­
  Verheimlichungen  und  Betrügereien  veranlagt  werden  kann.
Leider  findet  man  aber  diese  letztere  Bedingung  nur  selten  erfüllt,
und  somit  ist  auch  eine  gebührende  Rücksichtnahme  auf  die  Unterschiede  in
den  Einkommensverhältnissen  und  eine  gerechte  Vertheiluug  der  Opfer  nur

1  Das  ist  z.  B.  in  Oesterreich  der  Fall.  Hier  wurde  die  Grundstcuerregulirung
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  Jahre  1869  unternommen.  Diese  Regulirung  währte
über  10  Jahre  und  kostete  ungefähr  20  Millionen  Gulden.  Auf  der  Grundlage  der
Katastrirung  erfolgte  dann  erst  durch  Gesetz  vom  7.  Juni  1881  die  Festsetzung  einer
jährlich  aufzubringenden  Grundsteuerhauptsumme  von  37  */ 2  Millionen  Gulden.  Ferner
mutz  von  15  zu  15  Jahren  eine  allgemeine  Revision  des  Grundsteuerkatasters  erfolgen,
die  sich  aber  in  bestimmten  Schranken  zu  halten  und  nicht  die  ganze  zehnjährige
Regulirungsarbeit  nutzlos  zu  machen  hat.
            
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