Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

3.  Kap.  Die  verschiedenen  Arten  der  öffentlichen  Einkünfte.  459
selten  erreichbar.  Ter  Umstand,  daß  in  wirtschaftlich  hoch  entwickelten  Ländern
die  Höhe  so  vieler  Einkommen  nicht  öffentlich  bekannt  ist  und  die  Größe  derselben ­
  in  hohem  Grade  wechselt,  läßt  jede  Hoffnung  auf  eine  gerechte  Einschätzung ­
  der  sämtlichen  Einkommen  oder  wenigstens  des  Großtheiles  derselben
als  eitel  erscheinen.  Für  viele  ist  die  Versuchung,  den  Fiscus  zu  hintergehen,
zu  stark,  als  daß  sie  derselben  zu  widerstehen  vermöchten,  und  da  dem  so  ist,
so  wird  von  seiten  des  Staates  zu  vexatorischen  Maßregeln  gegriffen,  die  sich
den  vorsichtigen  Leuten  gegenüber  nichtsdestoweniger  vielfach  als  nutzlos  erweiseil ­
  und  zu  Folgen  führen,  die  ebensosehr  mit  dem  Sittengesetze  in  Widerspruch ­
  stehen  als  ungerecht  sind.
Man  mag  allenfalls  neben  andern  Steuern  auch  eine  ganz  mäßige  Einkommensteuer ­
  erheben.  Tie  Übeln  Folgen  einer  solchen  werden  sich  nicht  allzu
schwer  fühlbar  machen.  Tagegen  kann  man  auf  das  Verlangen,  die  Gesamtsumme ­
  der  durch  das  Erträgniß  von  Steuern  zu  bestreitenden  Staatsausgaben
Und  sogar  die  durch  die  Localverwaltung  verursachten  Auslagen  auf  diese
Weise  aufzubringen,  nur  eine  Antwort  ertheilen,  die  sich  in  das  Schlagwort
zusammenfassen  läßt:  Impôt  unique,  impôt  inique.
Mit  vollem  Recht  hat  man  sich  deshalb  in  Frankreich  bisher  aus  allen
Ķräften  —  und  nicht  ohne  Erfolg  —  gegen  die  Einführung  dieser  Steuer
gewehrt,  und  es  kann  nur  beklagt  werden,  daß  dieselbe  in  einem  Staate  wie
Oesterreich,  in  welchem  die  Steuerhinterziehungen  infolge  der  hohen  Steuerbeträge
  etwas  ganz  Alltägliches  sind,  höchst  wahrscheinlich  zur  Einführung
gelangen  wird.
In  Preußen  besteht  die  Personal-Einkommensteuer  schon  seit  lange,  und
bo  dieselbe  in  der  Gestalt,  welche  sie  in  diesem  Lande  angenommen  hat,  auch
kür  andere  Länder,  wie  bereits  für  Oesterreich,  als  Vorbild  dienen  dürfte,
şv  möge  hier  über  die  hauptsächlichsten  diesbezüglichen  Bestimmungen  des
preußischen  Gesetzes  ein  kurzer  Ueberblick  gegeben  werden.
Die  Einkommensteuer  hat  hier  durch  das  mit  dem  1.  April  1892  in
'kkraft  getretene  Gesetz  ihre  letzte  Umgestaltnng  erfahren.  Rach  diesem  unterliegt
  der  Steuerpflicht  jedes  Reineinkommen  von  mehr  als  900  Mark  jährlich,
gleichviel,  ob  es  in  Geld  oder  in  Geldeswerth  besteht.  Der  Procentsatz  der
bleuer  beträgt  bei  einem  Einkommen  von  900—1050  Mark  0,62  vom
Wittelsatz  desselben,  d.  h.  6  Mark,  und  steigt  dann  in  anfangs  schnellerer,
später  langsamerer  Progression  011  bis  auf  4°/ 0 ,  welche  von  den  100000  Mark
übersteigenden  Einkommen  erhoben  werden.  Von  da  ab  hört  die  Progression
ääf.  Andererseits  ist  aber  auch  die  Maximalgrenze,  welche  bis  zum  Jahre  1873
bestand  —  bis  dahin  war  von  allen  Einkommen  von  240000  Mark  und
trüber  der  gleiche  Betrag  voi:  7200  Mark  zu  entrichten  —,  beseitigt  worden.
^ ei  Einkommen  von  100000  bis  inclusive  105000  Mark  beträgt  also  die
            
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