Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 845 
seitigkeit erteilt. Ob diese Gegenseitigkeit durch gesetzliche 
Bestimmungen (gesetzliche Gegenseitigkeit) oder durch Staats- 
verträge sichergestellt ist (diplomatische Gegenseitigkeit) erscheint 
unerheblich. 
$ 2. — Der Anspruch auf Versicherungsleistungen 
In keinem Versicherungsgesetz sind Sonderbeiträge für Aus- 
länder oder ihre Arbeitgeber vorgesehen; wo der Staat bei der 
Deckung der Versicherungskosten mitwirkt, ist die Mitwirkung 
bei der Versicherung der Ausländer niemals geringer als bei jener 
der Inländer. Da somit die Einzahlungen in jeder Hinsicht gleich 
bemessen sind, darf man. die Gleichheit der Leistungen erwarten, 
Tatsächlich sind aber in einzelnen Fällen für ausländische Mit- 
glieder gewisse Leistungen niedriger bemessen als für inländische. 
Würde sich dies auf die wesentlichen Versicherungsleistungen 
beziehen, so befände sich der Ausländer in einer äusserst un- 
günstigen Lage. Seiner vollen Beitragsleistung stünde ein herab- 
gesetzter Leistungsanspruch gegenüber. Je erheblicher die Ver- 
minderung seiner Leistungsansprüche, die ja doch auf der Beitrags- 
entrichtung beruhen, desto unbilliger wäre es, den Ausländer 
nicht einfach versicherungsfrei zu erklären. 
Tatsächlich entzieht aber kein Gesetz den Ausländern wesentliche 
Versicherungsleistungen. Die in Deutschland, Frankreich (Elsass- 
Lothringen), Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen und in der Tschechoslowakei zulässigen Vergeltungs- 
massnahmen würden es allerdings ermöglichen, dass man die 
Beitragspflicht ausländischer Arbeiter aufrechterhielte und die 
Einschränkung der Leistungsansprüche ohne jede Begrenzung der 
ausführenden Gewalt überliesse. Bisher ist jedoch von dieser 
Möglichkeit nirgendwo Gebrauch gemacht worden, 
Das Ruhen des Leistungsanspruches, das in verschiedenen 
Gesetzen für den Fall der Ausweisung wegen Verurteilung in 
einem Strafverfahren vorgesehen ist, so in Deutschland ($ 216 
RVO), Frankreich ($ 216 RVO), Luxemburg (Art. 21 des Gesetzes) 
entspricht dem Verlust, welchen Freiheitsstrafen verbüssende 
Inländer erleiden und kann daher nicht als eine nur Ausländer 
treffende Benachteiligung angesehen werden. 
Tatsächlich enthalten hinsichtlich des Leistungsanspruches der 
Ausländer — abgesehen von den bereits besprochenen Vergeltungs- 
massnahmen — nur zwei Gesetze eine Sonderbestimmung.
	        
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