DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 845
seitigkeit erteilt. Ob diese Gegenseitigkeit durch gesetzliche
Bestimmungen (gesetzliche Gegenseitigkeit) oder durch Staats-
verträge sichergestellt ist (diplomatische Gegenseitigkeit) erscheint
unerheblich.
$ 2. — Der Anspruch auf Versicherungsleistungen
In keinem Versicherungsgesetz sind Sonderbeiträge für Aus-
länder oder ihre Arbeitgeber vorgesehen; wo der Staat bei der
Deckung der Versicherungskosten mitwirkt, ist die Mitwirkung
bei der Versicherung der Ausländer niemals geringer als bei jener
der Inländer. Da somit die Einzahlungen in jeder Hinsicht gleich
bemessen sind, darf man. die Gleichheit der Leistungen erwarten,
Tatsächlich sind aber in einzelnen Fällen für ausländische Mit-
glieder gewisse Leistungen niedriger bemessen als für inländische.
Würde sich dies auf die wesentlichen Versicherungsleistungen
beziehen, so befände sich der Ausländer in einer äusserst un-
günstigen Lage. Seiner vollen Beitragsleistung stünde ein herab-
gesetzter Leistungsanspruch gegenüber. Je erheblicher die Ver-
minderung seiner Leistungsansprüche, die ja doch auf der Beitrags-
entrichtung beruhen, desto unbilliger wäre es, den Ausländer
nicht einfach versicherungsfrei zu erklären.
Tatsächlich entzieht aber kein Gesetz den Ausländern wesentliche
Versicherungsleistungen. Die in Deutschland, Frankreich (Elsass-
Lothringen), Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen und in der Tschechoslowakei zulässigen Vergeltungs-
massnahmen würden es allerdings ermöglichen, dass man die
Beitragspflicht ausländischer Arbeiter aufrechterhielte und die
Einschränkung der Leistungsansprüche ohne jede Begrenzung der
ausführenden Gewalt überliesse. Bisher ist jedoch von dieser
Möglichkeit nirgendwo Gebrauch gemacht worden,
Das Ruhen des Leistungsanspruches, das in verschiedenen
Gesetzen für den Fall der Ausweisung wegen Verurteilung in
einem Strafverfahren vorgesehen ist, so in Deutschland ($ 216
RVO), Frankreich ($ 216 RVO), Luxemburg (Art. 21 des Gesetzes)
entspricht dem Verlust, welchen Freiheitsstrafen verbüssende
Inländer erleiden und kann daher nicht als eine nur Ausländer
treffende Benachteiligung angesehen werden.
Tatsächlich enthalten hinsichtlich des Leistungsanspruches der
Ausländer — abgesehen von den bereits besprochenen Vergeltungs-
massnahmen — nur zwei Gesetze eine Sonderbestimmung.