Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

346 SECHSTER TEIL
In Ungarn geniessen Ausländer in versicherungsrechtlicher Hinsicht
 die gleiche Behandlung wie Inländer bei Vorliegen der gesetzmässigen.
 Gegenseitigkeit. Die ausserhalb Ungarns wohnenden
Angehörigen von Ausländern können das Hausgeld, welches
lem halben Krankengeld entspricht und bei Verpflegung des
Versicherten im Krankenhause gewährt wird, sowie gegebenenfalls
 das Sterbegeld nur erhalten, wenn ihr Wohnstaat den bei ihm
versicherten ungarischen Bürgern die Gegenseitigkeit gewährt.
Die hier bezeichnete Beschränkung wird also nur im Falle der
Krankenhauspflege des Versicherten wirksam und kommt überdies
nur dann in Betracht, wenn der Wohnstaat der Berechtigten dieselbe
Beschränkung gegenüber ungarischen Staatsangehörigen vorsieht.
Die im litauischen Gesetz (Art. 16) vorgesehene Einschränkung
des Leistungsanspruches der Ausländer geht weiter: Familienangehörigen
 von Ausländern werden Leistungen nur gewährt,
wenn ihr Heimatstaat den in seinem Gebiet beschäftigten Litauern
vertraglich die gleichen Vorteile zusichert. Das gilt auch für
Familienangehörige, die in Litauen selbst wohnen, und zwar für die
Gesamtheit der Sach- und Barleistungen (Familienunterstützung
bei Krankenhauspflege des Versicherten, Familienkrankenhilfe).
Die Beseitigung der Beschränkung ist von dem Abschluss eines
lie Gegenseitigkeit verbürgenden Staatsvertrages abhängige.

$ 3. — Die Mitwirkung an der Verwaltung ;

Wenn die Gleichheit der Beiträge grundsätzlich Gleichheit der
Rechte zur Folge hätte, so müssten die Ausländer in gleichem
Umfange wie die Inländer zur Verwaltung der Versicherungs-;räger
 und zur Teilnahme am Gesetzesvollzug zugelassen werden.
Ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Auforingung
 der Versicherungskosten im gleichen Masse teilnehmen
wie die Inländer, haben das gleiche Interesse an der Verwendung
der von ihnen aufgebrachten Beiträge, an der ordnungsmässigen
Gewährung der Leistung, an der Aufrechterhaltung des finanziellen
Gleichgewichts der Kasse und eines zweckmässigen Kassenbeiriebes
 sowie an der Verminderung des Krankheitsrisikos, das ja
sine Verminderung der Versicherungskosten mit sich bringt.
Die Zusammenarbeit von freigewählten Arbeitgeber- und Arbeitaehmervertretern.
 verschiedener Staatsangehörigkeit würde ohne
Zweifel zu einer Vertiefung des Verständnisses für die den in einem
gegebenen Staatsgebiete arbeitenden Inländern und Ausländern
yemeinsamen Interessen von grossem Nutzen sein. Tatsächlich
            
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