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SECHSTER TEIL
die Absätze 2 und 3 des Artikels 76 des Gesetzes vom 6. August
1915 abgeändert wurden, kann der König die notwendigen Bestimmungen
über die Ausführung des norwegisch-finnischen Vertrages
betreffend die Schiffahrt auf dem Pasvikfluss erlassen. „Unter dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit kann der König mit anderen Staaten
zwecks Abänderung des Gesetzes im Hinblick auf fremde, nach
Norwegen einwandernde Arbeiter Sonderabkommen. treffen‘.
Bis jetzt ist von beiden Vollmachten noch kein Gebrauch gemacht
worden.
BEHANDLUNG DER AUSLÄNDER WIE INLÄNDER
VORBEHALTLICH DER GEGENSEITIGKEIT
Das rumänische Gesetz von 1912 macht die Zulassung ausländischer
Arbeiter zur Versicherung davon abhängig, dass den
cumänischen Staatsangehörigen im Heimatstaate der Ausländer
das Recht der freien Berufsausübung zugestanden wird. Nach
diesem Gesetz unterliegen . der Versicherungspflicht die Mitglieder
der gewerblichen Körperschaften. Mitglieder dieser Körperschaften
sind : 1. Die Facharbeiter und die Gewerbetreibenden,
lie einer Innung angehören. 2. Die Taglöhner und die Arbeiter
ahne Berufsausbildung.
Diese letzten gehören von Rechts wegen den gewerblichen Körperschaften
ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit an und sind
daher auch der Versicherung angeschlossen (Art. 2 und 115).
Ausländische Facharbeiter und ausländische Gewerbetreibende
dürfen in Rumänien einen von dem Gesetz über die Berufsorganisationen.
und die Sozialversicherung erfassten Beruf nur ausüben,
wenn die Rumänen in den Heimatstaaten dieser Ausländer das
zleiche Recht geniessen.
Das Hauptamt kann jedoch die Erlaubnis zur Ausübung
sines solchen Berufes auch dann erteilen, wenn die Gegenseitigkeit
nicht gegeben ist (Art. 5). Die Bestimmung findet
jedoch auf heimatlose, in Rumänien wohnende Personen keine
Anwendung.
Ausländer, die zur Berufsausübung zugelassen worden sind
und einen vom Gesetz erfassten Beruf ausüben, gehören obligatorisch
einer gewerblichen Körperschaft an und sind daher auch
der Versicherung angeschlossen. Der Ausländer darf jedoch einen
Beruf für eigene Rechnung oder als Facharbeiter nur ausüben,
wenn er die Erlaubnis dazu erhalten hat, und diese Erlaubnis
wird, wie gesagt, durchweg nur nach dem Grundsatze der Gegen-