Full text : Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

Ueber die Schaffung des endgültigen Reichswirt:
schaitsrats, ‚der , den ‚Gedanken der. Wirtschaftsgemeinschaft
 verwirklicht, kann ich mir, angesichts. des
vorliegenden Gesetzesentwurfs, nähere Ausführungen er-Sparen.

Am meisten. hat im ‚letzten Jahrzehnt. die Rechtsprechung
 für den Sieg des Gemeinschaftsgedankens
getan.” Sie hat aus ihm. in freier schöpferischer Weiterbildung
 des ‘ vorhandenen ‘Rechtsstoffes praktische
Konsequenzen gezogen. Den Anfang machte die
bekannte Reichsgerichtsentscheidung vom 6. Februar 1923
(RGB. Bd. 106,.S. 272) zum Teilstreik, die den arbeitswilligen
 Arbeitnehmern den Lohnanspruch. versagte,: weil
sie die Stillegung des Betriebes durch den Teilstreik ihrer
Arbeitsgenossen mit‘ zu vertreten hätten, und zwär ..als
Folge der durch den Betrieb begründeten Arbeitsgemeinschaft
 zwischen dem Unternehmer und ‘der
Arbeiterschaft. sowie der Verbundenheit der
Arbeitnehmerschaft dieses Betriebes (Klassengemeinschaft).
 Weitergreifend haben sodann das Reichsgericht
 und ihm folgend das Reichsarbeitsgericht aus dem
Gedanken der Betriebsgemeinschaft heraus neue
Orundsätze über

die Risikaverteilung im Arbeitsverhältnis

entwickelt, die auf die herkömmliche zivilistische‘ Rechtfertigung
 aus der Unmöglichkeitslehre‘ usw. völlig verzichten
 und den Gedanken der‘ Zonen- ‚oder Srhärentheorie
 durchführen, wonach jeder Teil grundsätzlich‘ die
Gefahren zu tragen hat, die sich in dem von ihm beherrschten
 Gefahrenkreis entwickeln, der Arbeitgeber die
Gefahr der Substratbeschaffung, die Arbeitnehmer die
Gefahr der Arbeitskraft. Völlig zu Ende geführt ist diese
Gedankenkette noch nicht, es fehlen noch klare Grundsätze
über die Tragung des sogenannten generellen
 Betriebsrisikos (Betriebsstockungen im. ganzen
 Berufszweig uswW.). ,
Bedenklicher wirkt der Versuch des Reichsgerichts
 (RGZ. Bd. 111 S. 105 ff.) aus dem Arbeitsgemeinschaftsgedanken
 auch über den Betrieb hinaus
 praktische Folgerungen zu ziehen. In dem fraglichen
Falle hatten die einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebes in
Widerspruch mit der gemäß dem Tarifvertrag erfolgten
Lohnfestsetzung des Schlichtungsausschusses passive
Resistenz geübt, der Arbeitgeber hatte sie darauf ausgesperrt.‘
 Das Reichsgericht hat hier einen Tarifbruch
des Arbeitgebers verneint, weil in der passiven
Resistenz der einzelnen Arbeiter ‚ein Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft
 liege, die den Arbeitgeber auch‘ dem
Vertrag schließenden Verbande gegenüber von seiner tariflichen
 Friedenspflicht befreit habe. Hier wird also der
Bruch der Betriebsgemeinschaft durch die
einzelnen Arbeitnehmer eines Betriebes als Befreiungs-103

            
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