der Arbeitnehmer Italiens, einstimmig die Einrichtung und
staatliche Anerkennung der Betriebsräte in aller Form verworfen
worden.
In Deutschland wurde der Räteaufbau zwangsweise
durchgeführt, Arbeiter und Angestellte erhielten
besondere Räte.
Das Betriebsrätegesetz gab Anlaß zu stürmischen
Auseinandersetzungen zwischen Betriebsräteorganisationen
und Gewerkschaften.
Die Gewerkschaften konnten ihre Position nicht nur behaupten,
sondern ausbauen. Nur der Deutsche Metallarbeiter-Verband
machte dem ADGB einige Schwierigkeiten.
Er verlangte im Jahre 1921 auf seiner Jenaer Tagung
programmatisch „ein wohlausgebautes System von Betriebs-
und Wirtschaftsräten, das der Entfaltung des Ein-[Iusses
der Arbeiter auf den Produktionsprozeß bis zur
vollen Wirtschaftsdemokratie keine Schranken
setzt“, Es ist nicht uninteressant, daß die gleiche
Resolution an einer anderen Stelle des Berichtes statt der
Worte „bis zur vollen Wirtschaftsdemokratie‘“ die Fassung
„bis zur Erreichung der Gemeinwirtschaft“
enthält. In der Tat besteht zwischen diesen beiden
Fassungen kein Unterschied. Auch nach der heutigen
Auffassung der Gewerkschaften steht am Endpunkt der
demokratischen Wirtschaft die Gemeinwirtschaft.
Den Betriebsräten folgte einige Monate später (Mai
i{920) der „Vorläufige Reichswirtschaftsrat“
(VRWR). Das Bestreben, die großen Arbeitsgemeinschaften
in den Mittelpunkt des Systems zu stellen und gewisser
maßen aus ihnen heraus den RWR zu konstruieren als die
Krone der gesamten Arbeitsgemeinschaften, als eine
„Kammer der Arbeit“, schlug fehl. Ausgangspunkt
dieser Erwägungen war der berechtigte Wunsch, die Wirt
schaft von den politischen Angriffen zu befreien und ein
Gegengewicht gegen die Ueberspannung des Parlamentarismus
einzufügen. Wie die Zentralarbeitsgemeinschaft
die gemeinsame Lösung aller die Industrie
und das Gewerbe berührenden wirtschafts- und sozialpolitischen
Fragen bezweckte, so sollte .sich der RWR
mit den gesarnten wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen
schlechthin befassen. ‚Gleichzeitig wünschte man — in
Anlehnung an das englische System —, die Betriebsräte
zu Organen der Arbeitsgemeinschaft
auszugestalten und sie an die Vereinbarungen der zuständigen
Arbeitsgemeinschaften und des RWR zu binden, um
so ein einheitliches und reibungsloses Arbeiten innerhalb des
großen geschlossenen Systems zu ermöglichen. Die Verordnung
über den VRWR räumte jedoch den Arbeitsgemeinschaften
nur einen wichtigen Einfluß auf die Zusammensetzung
des Rates ein. Die Arbeitsgemeinschaften benannten
von den. 326 Vertretern insgesamt 116. Der Streit um
die wirtschaftliche Bedeutung und Berücksichtigung der
einzelnen Gruppen wurde in sehr kleinlicher
Weise ausgetragen.
143