jer vorläufige Reichswirtschaftsrat hat die Aussprache
über diesen Gegenstand mit folgendem Entschluß beendet:
„Unter Hinweis auf die Vorarbeiten seines VerfassungSausschusses
ersucht der Reichswirtschaftsrat die ReichSsregierung,
alsbald die Frage zu prüfen, auf welchem
Wege die Lücken, die zurzeit noch in der Durchführung
jes Artikels 165 der Reichsverfassung bestehen, geschlossen
werden können. Insbesondere wird vorgeschlagen,
se weit nicht innerhalb der vorhandenen öffentlichrechtlichen
Berufsvertretungen das Zusammenwirken von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sichergestellt
wird, neben und in Verbindung mit ihnen öffentlichrechtliche
Organe vorzusehen, in denen Arbeitzeber-
und Arbeitnehmervertreter die gemeinsamen Fragen
auf Grund gemeinsamer Beratung vom fachlichregionalen
Standpunkt behandeln.
Der vorläufige Reichswirtschaftsrat erwartet, daß entsprechende
Gesetzentwürfe dem endgültigen Reichswirtschaftsrat
unverzüglich vorgelegt werden.“
Dieser Beschluß heischt zwar nicht gerade den pari-‚ätischen
Ausbau der Berufsvertretungen; wohl. aber cin
öffentlich-rechtliches paritätisches Gebilde
schlechthin. .
Was ist nun der Sinn jeglicher Parität? Die Kräfte
ier Parteien gleichmäßig verteilen; jeder Partei die
zleichen Rechte geben, damit keine bei dem Zustandekommen
einer Entscheidung benachteiligt ist. Das setzt
also zweierlei voraus: Parteien und Entscheidungen.
Und gerade das gibt es in den Berufskammern
nicht. Weder Parteien, denen man gerecht zu werden
trachten müßte, noch Entscheidungen, Denn die Kammern
aaben keine Streitigkeiten zu Schlichten oder zu entscheiden.
Sie haben überhaupt keine Urteile zu sprechen
oder Vorschriften zu erlassen, deren Beachtung sie erzwinzen
können; sie haben keinerlei polizeilichen Befugnisse,
sondern außer der Verwaltungsarbeit hauptsächlich Guütachten
zu erstatten, Ratschläge zu erteilen, Anregunzen
zu geben, Vorschläge zu machen. Wenn man in
jerselben Weise die Arbeiterschaft zu Worte kommen
lassen will, bedarf es keinesfalls einer paritätischen
Kammer.
Es müßte völlig genügen,. der Arbeiterschaft zu ermöglichen,
ihren Willen zu bekunden, wozu sie am
besten durch eine eigene Kammer Gelegenheit
hat.
Bei diesem Verfahren hören Regierung und Volksvertretung
wenigstens eine klare. unzweideutige und unverfälschte Meinung
jeder der beiden Gruppen. Die Willensmeinung einer
oaritätischen Kammer dagegen wäre kaum je etwas
anderes, als ein Kompromiß zwischen hüben und drüven.
Wem aber ist mit solchen Kompromissen gedient? Der
Volksvertretung und der Regierung am allerwenigsten.
Denn sie müssen und wollen wissen, wie die Unternehmereinerseits
und die Arbeiterandererseits
155