Object: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil] 
ählt sind. Dies gilt insbesondere auch für die nach 840 Abs. 2) oder innerhalb eines vom Reichsminister 
26 Abs. 1 nicht zum Betriebsvermögen gehörigen der Finanzen (8 86) zu bestimmenden ZSeitraums tat— 
Begenstände; 3 umgesetzt meden gr vom Reichsminister 
Vermögensbeträge, die für ausschließlich gemein- r Finanzen zu bestimmende Seitraum kann sowohl 
nützige vder ——— zurlickgelegt sind und 'or wie nach dem Stichtag liegen. 
deren Verwendung, nach Substanz und Ertrag zu .2) ODer Reichsminister der Finanzen (g 86) kann im 
olchen Zwecken gesichert ist/ Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Grund⸗ 
der Anspruch auf eine Kapitalabfindung, die als e die Fryertung veon naen von Item 
i rei ea eden onstigen Anteilen oder Genußscheinen einer Unter— 
oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder —8 cdusene —— — 
8 3 zZeitraums ein Umsatz nicht stattgefunden hat, sofern 
pruch on eine Kapitalab ndung die den Hinter. einnanderen Gattumg von Attien sonstigen An—. 
bliebenen eines im Sinne —* vorhergehenden ie der Depuseien derehhen Uneme wenn aAm 
eeesetitehtern aucfdntndediepeureende Ztichtag oder innerhalb des bezeichneten Zeitraums ein 
Satze hadig gung Imsatz stattgefunden hat; die sich hiernach für die Aktien, 
gewährt wird; onstigen Anteile oder Genußscheine ergebenden Werte 
der Anspruch auf Kapitalabfindungen, auf ein- gelten als Steuerkurswerte im Sinne des 833. 
malige Abfindungssummen und auf einmalige 
Kapitalabfindungen nach den Militärversorgungs— 
zesetzen, dem Reichsversorgungsgesetze, dem Be— 
satzungspersonenschädengesetze, dem Kapitulantenent—⸗ 
schädigungsgesetze, dem Offiziersentschaͤdigungsgesetz 
oder den Beamtenpensionsgesetzen; 
die im 87 Abs. J des Reichsausgleichsgesetzes in 
der Fassung vom 20. November 1923 (Reichs— 
iet 1S. 1135) bezeichneten Forderungen und 
ie im Liquidationsschädengesetz in der Faffung 
vpom 20. November 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1148) 
und in der Gewaltschädenverordnung vom 
28. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. JI S. 1018) ge— 
cegelten Ansprüche sowie die auf diese Forderungen 
and Ansprüche ausgezahlten Beträge, soweit die 
Auszahlung in dem vor dem Hauptfeststellungs— 
zeitpunkt endenden Kalenderjahr erfolgt ist, 
die von ehemals feindlichen Mächten beschlag— 
nahmten Vermögensteile, die am Hauptfeststellungs— 
zeitvunkte noch nicht freigegeben sind 
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(1) Die Kurswerte der zum Börsenhandel zugelassenen 
Vertpapiere werden von den Börfenvorständen, die 
durswerte anderer Wertpapiere, Gewerkschafts⸗ und 
besellschaftsanteile und Genußscheine werden von 
Zachverständigenausschüssen ermittelt, die der Reichs— 
ninister der Finanzen beruft. Auf Grund dieser Er— 
nittlungen setzt der Reichsminister der Finanzen die 
Zteuerkurswerte fest und veröffentlicht sie im Deutschen 
eichsanzeiger. 
(2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswerts können 
zinspruch einlegen: 
a) die Unternehmung, um deren Anteile oder Genuß—⸗ 
scheine es sich handelt, 
b) der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen 
Schuldverschreibungen, 
e) der Eigentümer der Anteile, Genußscheine oder 
Schuldverschreibungen. 
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von einem 
Nonat beim Reichsminister der Finanzen einzulegen. 
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der 
Zteuerkurswert im Deutschen Reichsanzeiger veröffent⸗ 
icht worden ist. Soweit sich der Einspruch gegen die 
Festsetzung des Steuerkurswerts für die im 8 41 Abs. 1 
ezeichneten Aktien, Kuxe, sonstigen Anteile oder Genuß— 
cheine richtet, kann er nur damit begründet werden, 
aß an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des 
naßgebenden Zeitraums (K 41 Abs. 1) Umsätze nicht 
tattgefunden haben oder daß der festgesetzte Steuer— 
urswert unrichtig ermittelt worden ist. Uber den 
rinspruch entscheidet der Reichsminister der Finanzen 
nit Zustimmung des Reichsrats endgültig; die Ent—⸗ 
cheidung wird im Reichsanzeiger veröffentlicht. 
(3) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen⸗ 
are Unrichtigkeiten können auch hinsichtlich solcher 
Zteuerkurswerte berichtigt werden, deren Festsetzung 
hereits unanfechtbar geworden ist. 
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840 
(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und An— 
leilen sowie Genußscheinen an Gesellschaften der im 
326 Abs. 2 Nr. 1bezeichneten Art findet die Vor— 
chrift des 8142 Abs. 3 der Reichsabagabenordnung 
keine Anwendung. 
(2) Für die Bewertung der im Abs. J bezeichneten 
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine können maß— 
gebende Werte (Steuerkurswerte) festgesetzt werden. Fuͤr 
die Festsetzung der Steuerkurswerte und, soweit keine 
Steuerkurswerte festgesetzt werden, die Ermittlung 
der Verkaufswerte tritt an die Stelle des Hauptfest- 
stellungszeitpunkts der 31. Dezember des unmittelbar 
borausgehenden Kalenderjahrs; der Reichsminister der 
Finanzen (586) kann einen abweichenden Stichtag be— 
stimmen. An Stelle des 8 142 Abs. 1, 2 der Reichs— 
aAbgabenordnung finden für die Festsetzung der Steuer⸗ 
kurswerte die Borschriften der 8841, 42 Anwendung. 
841 
(1) Steuerkurswerte für Aktien, Kuxe, sonstige An— 
eile sowie Genußscheine an inländischen Gesellfchaften 
der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art werden nur 
estgesetzt, wenn sie an dem maßgebenden Stichtag 
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Aktien, Kuxe, sonstige Anteile sowie Genußscheine an 
nländischen Gesellschaften der im 8 26 Abs.2 Nr. 1 
zezeichneten Art sind beim Eigentümer der Anteile oder 
Henußscheine nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuer— 
urswerts oder ermittelten Verkaufsweris anzusetzen.
	        
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