Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]
ählt sind. Dies gilt insbesondere auch für die nach 840 Abs. 2) oder innerhalb eines vom Reichsminister
26 Abs. 1 nicht zum Betriebsvermögen gehörigen der Finanzen (8 86) zu bestimmenden ZSeitraums tat—
Begenstände; 3 umgesetzt meden gr vom Reichsminister
Vermögensbeträge, die für ausschließlich gemein- r Finanzen zu bestimmende Seitraum kann sowohl
nützige vder ——— zurlickgelegt sind und 'or wie nach dem Stichtag liegen.
deren Verwendung, nach Substanz und Ertrag zu .2) ODer Reichsminister der Finanzen (g 86) kann im
olchen Zwecken gesichert ist/ Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Grund⸗
der Anspruch auf eine Kapitalabfindung, die als e die Fryertung veon naen von Item
i rei ea eden onstigen Anteilen oder Genußscheinen einer Unter—
oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder —8 cdusene —— —
8 3 zZeitraums ein Umsatz nicht stattgefunden hat, sofern
pruch on eine Kapitalab ndung die den Hinter. einnanderen Gattumg von Attien sonstigen An—.
bliebenen eines im Sinne —* vorhergehenden ie der Depuseien derehhen Uneme wenn aAm
eeesetitehtern aucfdntndediepeureende Ztichtag oder innerhalb des bezeichneten Zeitraums ein
Satze hadig gung Imsatz stattgefunden hat; die sich hiernach für die Aktien,
gewährt wird; onstigen Anteile oder Genußscheine ergebenden Werte
der Anspruch auf Kapitalabfindungen, auf ein- gelten als Steuerkurswerte im Sinne des 833.
malige Abfindungssummen und auf einmalige
Kapitalabfindungen nach den Militärversorgungs—
zesetzen, dem Reichsversorgungsgesetze, dem Be—
satzungspersonenschädengesetze, dem Kapitulantenent—⸗
schädigungsgesetze, dem Offiziersentschaͤdigungsgesetz
oder den Beamtenpensionsgesetzen;
die im 87 Abs. J des Reichsausgleichsgesetzes in
der Fassung vom 20. November 1923 (Reichs—
iet 1S. 1135) bezeichneten Forderungen und
ie im Liquidationsschädengesetz in der Faffung
vpom 20. November 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1148)
und in der Gewaltschädenverordnung vom
28. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. JI S. 1018) ge—
cegelten Ansprüche sowie die auf diese Forderungen
and Ansprüche ausgezahlten Beträge, soweit die
Auszahlung in dem vor dem Hauptfeststellungs—
zeitpunkt endenden Kalenderjahr erfolgt ist,
die von ehemals feindlichen Mächten beschlag—
nahmten Vermögensteile, die am Hauptfeststellungs—
zeitvunkte noch nicht freigegeben sind
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(1) Die Kurswerte der zum Börsenhandel zugelassenen
Vertpapiere werden von den Börfenvorständen, die
durswerte anderer Wertpapiere, Gewerkschafts⸗ und
besellschaftsanteile und Genußscheine werden von
Zachverständigenausschüssen ermittelt, die der Reichs—
ninister der Finanzen beruft. Auf Grund dieser Er—
nittlungen setzt der Reichsminister der Finanzen die
Zteuerkurswerte fest und veröffentlicht sie im Deutschen
eichsanzeiger.
(2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswerts können
zinspruch einlegen:
a) die Unternehmung, um deren Anteile oder Genuß—⸗
scheine es sich handelt,
b) der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen
Schuldverschreibungen,
e) der Eigentümer der Anteile, Genußscheine oder
Schuldverschreibungen.
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von einem
Nonat beim Reichsminister der Finanzen einzulegen.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
Zteuerkurswert im Deutschen Reichsanzeiger veröffent⸗
icht worden ist. Soweit sich der Einspruch gegen die
Festsetzung des Steuerkurswerts für die im 8 41 Abs. 1
ezeichneten Aktien, Kuxe, sonstigen Anteile oder Genuß—
cheine richtet, kann er nur damit begründet werden,
aß an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des
naßgebenden Zeitraums (K 41 Abs. 1) Umsätze nicht
tattgefunden haben oder daß der festgesetzte Steuer—
urswert unrichtig ermittelt worden ist. Uber den
rinspruch entscheidet der Reichsminister der Finanzen
nit Zustimmung des Reichsrats endgültig; die Ent—⸗
cheidung wird im Reichsanzeiger veröffentlicht.
(3) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen⸗
are Unrichtigkeiten können auch hinsichtlich solcher
Zteuerkurswerte berichtigt werden, deren Festsetzung
hereits unanfechtbar geworden ist.
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840
(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und An—
leilen sowie Genußscheinen an Gesellschaften der im
326 Abs. 2 Nr. 1bezeichneten Art findet die Vor—
chrift des 8142 Abs. 3 der Reichsabagabenordnung
keine Anwendung.
(2) Für die Bewertung der im Abs. J bezeichneten
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine können maß—
gebende Werte (Steuerkurswerte) festgesetzt werden. Fuͤr
die Festsetzung der Steuerkurswerte und, soweit keine
Steuerkurswerte festgesetzt werden, die Ermittlung
der Verkaufswerte tritt an die Stelle des Hauptfest-
stellungszeitpunkts der 31. Dezember des unmittelbar
borausgehenden Kalenderjahrs; der Reichsminister der
Finanzen (586) kann einen abweichenden Stichtag be—
stimmen. An Stelle des 8 142 Abs. 1, 2 der Reichs—
aAbgabenordnung finden für die Festsetzung der Steuer⸗
kurswerte die Borschriften der 8841, 42 Anwendung.
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(1) Steuerkurswerte für Aktien, Kuxe, sonstige An—
eile sowie Genußscheine an inländischen Gesellfchaften
der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art werden nur
estgesetzt, wenn sie an dem maßgebenden Stichtag
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Aktien, Kuxe, sonstige Anteile sowie Genußscheine an
nländischen Gesellschaften der im 8 26 Abs.2 Nr. 1
zezeichneten Art sind beim Eigentümer der Anteile oder
Henußscheine nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuer—
urswerts oder ermittelten Verkaufsweris anzusetzen.