Full text : Die deutsche Kaliindustrie

gesetzes (Kontrollmaßregeln) die von den Werken angegebenen Lieferungen
 kontrolliert. Auf den Werken selbst wurde noch besonders
kontrolliert, daß nicht etwa Kalisalze unter Umgehung des Kalisyndikats
 für die Herstellung anderer Produkte abgegeben oder an
andere Werke versandt wurden. Soweit dieses im Interesse einer wirtschaftlichen
 Durchführung des Betriebes erforderlich war, wurde durch
Beschluß der Kaliprüfungsstelle ‘die Überführung ausdrücklich genehmigt,
 indem gleichzeitig festgesetzt wurde, wie die Lieferungen auf
den Absatz der einzelnen Werke zu verrechnen waren. Die Kontrolle
über die übrigen Betriebsmaßnahmen der Werke, die vielfach durch Einforderung
 von Nachweisungen über Förderung, Produktion usw. unterstützt
 wurde, wurde insoweit durchgeführt, als es für die Ermittlung
der allgemeinen Wirtschaftslage der Kaliindustrie erforderlich war.
Das hierbei gesammelte Material diente zur Erstattung von Gutachten,
die der Reichsregierung vom Reichskalirat bzw. der Kaliprüfungsstelle
über kaliwirtschaftliche Fragen erstattet wurden, ,
Als Beschlußbehörde war die Kaliprüfungsstelle noch besonders‘ bei
der Einschätzung neu hinzutretender Kaliwerke gemäß 8 82, bei der
Abänderung von Beteiligungsziffern der Werke infolge Feldesteilung
der aus anderen Gründen sowie bei der Übertragung von Absatzbeteiligungen
 gemäß S 85 tätig. Das Verfahren ist von ihr in derselben
 Weise wie bei der Neueinschätzung von Werken sowie bei der
Übertragung von Beteiligungsziffern zwecke Stilegung durchgeführt.
Es erübrigt sich daher, auf diese Tätigkeit im einzelnen noch näher
ainzugehen,
Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages des Kalisyndikats
hatte sich gemäß 8 48 der Reichskalirat in der Berichtszeit zweimal
zu beschäftigen. In einer Sitzung am 25. April 1924 wurden im wesentlichen
 Änderungen der 88 4, 10 und 12 zugestimmt, die sich infolge
der Stabilisierung der deutschen Währung als notwendig erwiesen
hatten. Außerdem wurde im N. ovember 1925 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
 genehmigt, wonach bei der Erteilung neuer Beteiligungsziffern
 oder von Zusatzbeteiligungen sowie bei der Verringerung
der Beteiligungsziffern der Vorstand des Kalisyndikats selbständig Verträge
 mit den in Frage kommenden Werken abschließen bzw. Beitritteverträge
 abändern kann. Ferner wurde durch sie der Vorstand bevollmächtigt,
 Stammeinlagen, die dem Kalisyndikat bereits zur Verfügung
standen, an neu hinzutretende Gesellschafter, welche eine neue Beteiligzungsziffer
 erhielten, abzutreten. Im Jahre 1927 wurden die Vorschriften
 des Gesellschaftsvertrages über die Wahl des Vorsitzenden
geändert. Es wurde beschlossen, daß der Aufsichtsrat für die Dauer
seiner Wahlzeit an Stelle eines Vorsitzenden ein aus drei Personen bestehendes
 Präsidium wählen Sollte, Dadurch ergaben sich verschiedene
Abänderungen weiterer Vertragsbestimmungen. Im Jahre 1928 wurde
außerdem das Stammkapital des Kalisyndikats von 1549 760 RM auf
1575 850 RM erhöht. Sämtliche Abänderungen des Syndikatsvertrages
fanden die Zustimmung des Reichskalirate.
Der Reichskalirat hat vielfach noch Verfügungen und Verordnungen
arlassen, die das Verfahren vor den Kalistellen innerhalb des Rahmens
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