Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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des Sicherheitsdienstes, auch des polizeilichen Sonderdienstes von der Verwaltungspolizei ist
übrigens nicht immer streng durchführbar und nicht in allen Ländern in einheitlicher Weise
arfolgt. ,
An den Lasten des Polizeiwesens sind Reich, Länder und Gemeinden beteiligt.
Das Reich ist erst in der Nachkriegszeit zum Mitträger der Polizeilasten geworden. Es trägt
die Kosten für den Reichswasserschutz, dem die Verkehrssicherung auf den Wasserstraßen
obliegt, und ist außerdem durch einen alljährlich unter die Mehrzahl der Länder verteilten
Zuschuß an den Ausgaben für die Schutzpolizei beteiligt.
Die Lastenverteilung zwischen Land und Gemeinden ist in den einzelnen deutschen Ländern
verschieden geregelt. Die teilweise recht bedeutenden Unterschiede werden durch die beiden
üachfolgenden Aufstellungen ersichtlich gemacht; diese zeigen außerdem, daß die Lastenverteilung
 der Nachkriegszeit erheblich von jener der Vorkriegszeit abweicht: Die erste
Übersicht veranschaulicht die Unterschiede zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im
yanzen, die zweite jene unter den Ländern im einzelnen.

Übersicht 12
Der Zuschußbedarf der Polizei m
im Reich, in den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) und Hansestädten
Gemeinden
(Gemeindeverbände)
Anteil am
Zuschußbedarf

sämt!.
Verwaltungs-


in vH

zechnungsjahr


1918/14, ......
1925/26 .......
1926/27. ...... } 213,6 | 3,42 | 35
927/28. ...... ] 206,6 | 3,31 | 30 |

Y

38.2

1,56

6,9

97,0

172

5,4

266,8

4.39

9,8

176,5 | 2,90

uU

240,5

3,9 8,4 185,6 3,05 |
4,97 | 9,9 | 209,0 3.44

5

302.0 |

1

Hansestädte

Insgesamt

Von dem Betrag in Sp. 13
entfallen in vH

Rechnungsje

 Kopf
der Bevölkerung

AM
bzw. ZA

‚ntei) am
‚uschußbedarf

sämtl.
Verwaltungs-


in vH

in
Mill, 4
zw. AM

ie Kopf
der Bevölke-


M
bzw. AM

‚ntel
ım Zuschuß-


sämtl.
Verwaltungs-


nn wit

auf die

jahr

in
Mil. A
ZW. RM

auf das
Reich | Länder

Gemein- ı
‘den (Ge-'meinde-




Hansestädte


10

8

va

n

17

918/14...
925/26 „.....}
er
‚927/28... }

193

14,4

10,04

199,5 | 3,45
* 665,1 | 10,66

83,7 ° 0,0 | gg2 | 486 7,2
5,7 | 29,2 40,1 | 266‘ 4,1
4,9 | 38,2 . 368 ‘ 27,9 | 37
5,0 27,7 | 405 | 28,01 3.8

275

17.00

15,04 | ZU
28.7 ‘ 17,70 7,8 | 746,2 11,96 |

664,1 | 10,64 |

. Im allgemeinen sind für die Kostentragung auf dem Gebiete des Polizeiwesens folgende
Yerteilungsprinzipien maßgebend: Die Ortspolizei, sowohl als Sicherheits- wie als Verwal-Ungspolizei
 oder Sonderdienst, geht grundsätzlich zu Lasten der Gemeinden, die Landes-Polizei
 wird in allen ihren Funktionen grundsätzlich vom Lande unterhalten. Die Gemeinden
            
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