Object : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

o #19. -
Kranken- und zur Invalidenversicherung nicht der ganze
Kreis wirtschaftlich abhängiger Personen dem Versicherungszwang
 unterworfen, sondern im wesentlichen nur Arbeitnehmer
 in Erwerbsbetrieben und speziell in der Gewerbeunfallversicherung
 Arbeitnehmer in größeren und gefährlicheren
 Betrieben, die das Gesetz aufführt.
4. Organisation der Versicherung (Aufbau
 der Versicherungsträge r).
Ein Aufbau der Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
 und verwandte Fälle läßt sich theoretisch in
zwei Formen denken: Entweder spricht der Gesezgeber
nur das Prinzip des Versicherungszwangs aus und überläßt
 es dem Anmelde- oder Zahlungspflichtigen, wo er
die Versicherung bewerkstelligen will, bei einer Privatversicherungsgesellschaft,
 einer Selbsthilfeeinrichtung auf
Gegenseitigkeit oder einer staatlichen Kasse, oder aber er
schafft von sich aus zugleich die Kassen und sonstigen Versicherungsträger
 und zwingt die von ihm für versicherungspflichtig
 Erklärten in diese Kassen hinein, er statuiert also
nicht bloß den Versicherungszwang, sondern auch den
Kassenzwan g. In Deutschland hat sich bis auf eine
unbedeutende Ausnahme in der Krankenversicherung das
Gesetz auf den Boden des Kasssenzwangs gestellt. Mit
guten Gründen. Denn das erstere Prinzip bringt eine
unerwünschte Zersplitterung und Unübersichtlichkeit in die
Organisation des Verssicherungswesens und zwingt den
Staat, viel Geld und Kraft zur Führung der Aufsicht
darüber zu verwenden, ob auch überall die Versicherung
in dem gesetlich gebotenen Rahmen durchgeführt wird.
Außerdem liefert er einen Teil der Versorgung der wirtschaftlich
 Schwachen kapitalistischen Gesellschaften aus,
während doch denkbar billigste Versorgung das Ziel
sein muß.
. Für die Gliederung der Versicherungsträger wiederum
lassen sich zwei Prinzipien denken. Entweder man gruppiert
 die Versicherten oder deren Arbeitgeber nach ihrer
beruflichen Zusammengehörigkeit, z. B. man schließt alle
Bergwerksbesitzer, Tabakindustriellen, Seidenindustriellen
zusammen oder man faßt die räumlich zusammenwohnenden
 oder zusammenbesschäftigten Versicherten oder
            
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