Object : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

glieder  die  Kommission  selbst  zu  bestimmen  hat,  zur  Vorbereitung  und  zum
Referat  in  der  Kommission  überwiesen  werden.
10.  Die  Kommission  beschließt  nach  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder. ­
  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.  Über  Gegenstände,  bei  welchen  das  Ressort  eines  Ministeriums
speziell  interessiert  ist,  kann  in  Abwesenheit  des  Vertreters  der  bezüglichen
Ressorts  von  der  Kommission  kein  Beschluß  gefaßt  werden.
11.  Für  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  die  gefaßten
Beschlüsse  unter  kurzer  Darlegung  der  Erwägungsgründe  aufzuzeichnen
sind.  Dasselbe  ist  zu  Anfang  der  nächsten  Sitzung  zu  verlesen,  nach  erfolgter
Genehmigung  von  dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen  und  demnächst  jedem
Mitgliede  abschriftlich  zuzustellen.  Der  Protokollführer,  welcher  nicht
Mitglied  der  Kommission  zu  sein  braucht,  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu
ernennen.
12.  Die  Tagesordnungen  für  die  Sitzungen  nebst  deren  Anlagen,  sowie  die  Sitzungs-Protokolle ­
  sind  bei  Zustellung  derselben  an  die  Kommissions-Mitglieder ­
  (§§  8  und  n)  zugleich  dem  Ministerium  des  Innern  einzureichen.
13.  Die  Berichte  und  Gutachten  der  Kommission,  sowie  ihre  Vorschläge  zu  neuen
oder  abzuändernden  Einrichtungen,  Erhebungen,  Aufstellungen  usw.  sind
den  beteiligten  Verwaltungs-Chefs  zur  weiteren  Veranlassung  zuzustellen.
Von  den  auf  ihre  Anträge  gefaßten  Beschlüssen  und  getroffenen  Entscheidungen ­
  ist  die  Kommission  demnächst  in  Kenntnis  zu  setzen.
14.  Das  Nähere  in  betreff  des  inneren  Geschäftsbetriebes  usw.  der  Kommission
festzustellen,  bleibt  dem  Vorsitzenden  nach  vorheriger  Beratung  mit  der
Kommission  selbst  überlassen.
Berlin,  den  21.  Februar  1870.
Der  Minister  des  Innern.
Graf  zu  Eulenburg.
            
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