Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 20I1

wecken, A wolle ihm den Gedanken zugehörig machen, daß er (A) den
Gedanken „Es regnet“ habe, und weiter dem B den Glauben zu wecken,
A. wolle ihm ferner den Gedanken zugehörig machen, daß A den Gedanken
 habe, er (A) wolle wegen des Regens nicht ausgehen. In allen
Fällen, da jemand durch eine Behauptung auf einen „Glauben an
eingeschlossene Behauptung“ zielt, zielt er darauf, im Behauptungs-Adressaten
 den Glauben zu wecken, daß der Behauptende seine
Behauptung — die „einschließende Behauptung“ — und des
Anderen „Behauptungs-Glauben“ nur als Mittel für einen solchen
„Glauben an eingeschlossene Behauptung“ denke, er zielt also auf eine
Behauptung, die.— wie wir sagen können — zugleich eine „eingeschlossene
 Behauptung“ darstellt. Dem „Adressaten einer
eingeschlossenen Behauptung“, welchem ein „Behauptungs-Glaube“ zugehörig
 geworden ist, wird aber ein „Glaube an eingeschlossene Behauptung“
 nur dann zugehörig, wenn ihm eine „Empfänglichkeit
für die Vorstellung eingeschlossener Behauptung“ und
weiter eine „Empfänglichkeit für den Glauben an eingeschlossene
 Behauptung“ zugehört. Die „Empfänglichkeit für
die Vorstellung eingeschlossener Behauptung“ stellt sich stets dar als
ein Gedanke an ein „identisch begründetes Verhältnis“, in welchem die
Unlust einer Seele daran, daß eine andere Seele einen besonderen Gedanken
 — den dann „eingeschlossen behaupteten Gedanken“ —
nicht zugehörig hat, eine Bedingung für das Wollen jener Seele abgibt,
einen besonderen vom eingeschlossen behaupteten Gedanken verschiedenen
 Gedanken zu behaupten, während sich die „Empfänglichkeit
 für den Glauben an eine eingeschlossene Behauptung“ stets als ein
besonderer Umständegedanken darstellt. Der „Glaube an eine eingeschlossene
 Behauptung“ stellt sich aber stets als ein „Behauptungs-Glauben
 ersetzender Glaube“ dar, da jener, dem solcher Glaube zugehört,
 ohne Wahrnehmung einer Bezeichnung für den eingeschlossen
behaupteten Gedanken eben solchen Glauben zugehörig hat, als ob er
eine Bezeichnung für jenen Gedanken wahrgenommen hätte. Da jede
„einschließende Behauptung“ zugleich eine „eingeschlossene Behauptung“
ist, können wir in solchem Falle auch von einer „zweifachen Behauptung“
 sprechen.
Neben dem „Streben nach eingeschlossener Behauptung“ gibt es
aber auch noch ein „Streben nach quasi-eingeschlossener
Behauptung“, welches nur dann vorliegt, wenn jemand darauf zielt,
daß eine andere Seele durch Wahrnehmung einer Leistung des Strebenden,
 die keine „Behauptung“ darstellt, also auch ohne Behauptungs-Glaub
 en, den Glauben gewinne, der Strebende habe
ihr den Gedanken zugehörig machen wollen, daß ihm (dem Strebenden)
8 besonderer Gedanke zugehört. Trifft z. B. A den B und kehrt
            
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