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IV. Kapitel.
„Ausdruck“, bzw. „Schein-Ausdruck“, noch überhaupt „Zeichen“,
bzw. „Schein-Zeichen“ des von Anderem beurteilten Gegebenen, da
dieses „Beurteilte“ in gar keinem „Verhältnisse“ zu dem wahrgenommenen
Körperlichen stehen muß. Aber allerdings wird jenem, dem ein „Urteil-Glaube“
zugehört, der „Glaube an als Beurteiltes Geglaubtes“, somit
auch die „Bedeutung“, nur zugehörig, wenn ihm ein besonderer Umständegedanke
zugehört, dessen identisches Allgemeines, die „identische
Bedeutungsempfänglichkeit“, sich als letzte identische
grundlegende Bedingung in jeder „identisch begründeten Bedeutungsverwirklichung“
findet. Eine „identische Bedeutungsempfänglichkeit“
ist aber keine „identische Empfänglichkeit für zeichengemäßen, bzw.
schein-zeichengemäßen Glauben“, vielmehr eine identische Empfänglichkeit
dafür, daß durch einen besonderen „zeichengemäßen, bzw. scheinzeichengemäßen
Glauben“ ein anderer Glaube — ein „Glaube an als
Beurteiltes Geglaubtes“ — gewonnen wird. Daß aber der „Glaube an
als Beurteiltes Geglaubtes“ kein „zeichengemäßer, bzw. schein-zeichengemäßer
Glaube“ ist, wird sofort klar, wenn wir jene Fälle betrachten,
in welchen jemand einem Anderen „Allgemeines ohne Zugehörigkeit
zu Einzelwesen“ bedeutet, wie z. B., wenn A zu B sagt: „3 X 18-=—=54“,
da nämlich zwischen dem Beziehungsallgemeinen, „3 X 18=54“
ınd dem Bezeichnungskörperlichen (Laut- oder Gestaltkörperlichen)
„3 X 18 ==54“ überhaupt kein Verhältnis obwalten, jenes Beziehungsallgemeine
in keiner Weise „Bedingung“ einer Wirkung sein kann,
während allerdings der Gedanke „3 X 18 = 54“, also ein Denken,
dessen Wissensbesonderheit jenes Beziehungsallgemeine ist, als einer
besonderen Seele zugehöriger Gedanke eine Bedingung für einen absichtlichen
Ausdruck jenes Gedankens abgeben kann. Nennen wir
den in jeder „identisch begründeten Bedeutungsverwirklichung“ schließlich
zu findenden identisch begründeten Wirkenszusammenhang, in
welchem „identischer Urteil-Glaube“ als identisch wirkende Bedingung
mit identischem .‚Glauben an als Beurteiltes Geglaubtes“ zusammmengehört,
die „identisch begründete unmittelbare Bedeutungsverwirklichung“,
so können wir also sagen, daß zwar jede „identisch
begründete Bedeutungsverwirklichung“ als identisch begründete
mittelbare Wirkenszusammengehörigkeit zwischen besonderem identischen
Körperlichen und besonderer identischer Bedeutungsverwirklichung
eine „identisch begründete Verwirklichung zeichengemäßem
oder schein-zeichengemäßem Glaubens“ einschließt, daß aber die „identisch
begründete unmittelbare Bedeutungsverwirklichung“ niemals
eine identisch begründete Verwirklichung solchen Glaubens ist. Deshalb
schließt auch jedes „Bedeuten“ als ein Leisten ein „ausdrücken“, bzw.
„scheinbar ausdrücken“ in sich, d. h. man kann nur durch „Ausdruck“,
bzw. „Schein-Ausdruck“, also durch eine „Behauptung“ als „Urteil“ oder