Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Ze 
= V. Kapitel, 
zunächst Bezug genommen werden auf jene Lehre, nach welcher die 
sogenannten „sozialen Akte“, unter ihnen also auch die „Ansprüche“, 
„vernehmungsbedürftig“ seien. Hinsichtlich der „Ansprüche“ ist 
nun die Bezeichnung „vernehmungsbedürftig“ wenig glücklich, da 
durch solche Bezeichnung der bedenkliche Irrtum hervorgerufen werden 
muß, ein Gegebenes sei „Anspruch“ nicht bereits als Wirkungs- 
gewinn in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner 
wirkenden Bedingung, sondern erst als wirkende Bedingung 
für solche Veränderung der Seele des Anspruchadressaten, 
welche in jenem Wollen gewollt war. Indes ist es wohl klar, daß 
auch ein hinsichtlich des Anspruchadressaten vollständig wirkungs- 
loser Anspruch eben ein „Anspruch“ ist, nicht aber etwa ein „An- 
spruch- Versuch“, ein „nicht vollendeter Anspruch“, wie denn überhaupt 
jede „Behauptung“ ohne Rücksicht auf besondere seelische Verände- 
rungen des Adressaten eine „Behauptung“ ist. Man darf eben nicht die 
Gegebenen „Behauptung“ und „erfolgreiche Behauptung“, insbesondere 
auch nicht die Gegebenen „Anspruch“ und „erfolgreicher Anspruch“ ver- 
wechseln. Ein „Anspruch“ ist also keineswegs „vernehmungsbedürftig“ 
in dem Sinne, daß erst, wenn kraft eines Anspruch-Wollens gewollte 
Veränderungen des Anspruchadressaten eingetreten sind, ein „Anspruch“ 
vorliegt. Das Wort „vernehmungsbedürftig“ ist also hinsichtlich eines 
Anspruches eine unpassende Bezeichnung für die Tatsache, daß mit 
jedem Anspruche auf besondere Veränderungen einer Ander-Seele ge- 
zielt wird, jeder „Anspruch“ also in jenem Wollen, das seine wirkende 
Bedingung abgibt, als „Mittel“ für jene Veränderungen gedacht war. 
Von der aus dem Wesen des Anspruch-Wollens heraus zu bejahenden 
Frage aber, ob mit jedem Anspruche auf seelische Veränderungen des 
Anspruchadressaten gezielt wird, ist die durchaus anders ge- 
artete Frage zu unterscheiden, ob bereits mit dem Anspruche, ins- 
besondere mit der Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- 
dankens“, sich ein „Sollen“ des Anspruchadressaten ergibt, oder erst in 
jenem Zeitpunkte, in welchem der Anspruchadressat jene Behauptung 
„vernommen“ hat, ob ferner der Ansprucherheber in seinem Anspruche 
behauptet, daß bereits mit seiner Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw. 
-Furcht-Gedankens“ sich ein „Sollen“ des Anspruchadressaten ergeben 
hat, oder erst in jenem Zeitpunkte, da der Anspruchadressat jene Be- 
hauptung „vernommen“ hat. Wenn man meint, es sei „sinnlos“, daß der 
Ansprucherheber behaupte, schon mit seiner Behauptung des „Eigen- 
Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ sei ein „Sollen“ des Anspruch- 
adressaten vorhanden, der Ansprucherheber vielmehr meine, jenes Sollen 
sei erst vorhanden, sobald der Ansprucherheber jene Behauptung „ver- 
nommen“ habe, so meint man offenbar auch, es sei „ungerecht“, wenn 
ein solches „Sollen“ eintrete, ohne daß der Anspruchadressat jene Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.