Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel. a

als einen Anspruch, mit dem ein Anspruch-Wollender auf besondere Geltung
 zielt. „Soll-Geltung“ ist also offenbar „‚in einem Anspruch-Wollen
gewollte Geltung‘‘, und wenn man sogenannte „Soll-Geltungen‘“ untersucht,
 zergliedert man stets das Gewollte besonderen Wollens, welches
die wirkende Bedingung eines Anspruches abgegeben hat, man zergliedert
 einfach das „Beanspruchte‘“. Hinsichtlich der Ansprüche
von einer „Soll-Geltung“ zu sprechen, ist aber durchaus überflüssig, da
sich eben im Wesen von „Anspruch schlechtweg‘‘ das Zielen auf
Geltung findet, Es ist ferner unzutreffend, einen Anspruch insoferne
als „geltend‘“ zu bezeichnen, als er „verpflichtend“ ist, also die in ihm
enthaltene Behauptung eines ‚„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“
die in der Behauptung des ‚„‚,Ander-Soll-Gedankens‘‘ behauptete ‚,Soll-Lage“
 des Adressaten begründet. Die „Verpflichtungs-Wirkung“ eines
Anspruches ist vielmehr strenge von seiner „Geltung“ zu unterscheiden,
ein „Anspruch“ kann nämlich „Pflicht begründend“ und „gültig“,
oder „Pflicht begründend“, aber „ungültig“, oder „keine Pflicht
begründend‘‘ („nichtig“), aber „gültig‘“, oder „keine Pflicht begründend“
 und „ungültig“ sein. Spricht man von der „Wirksamkeit“
und „Unwirksamkeit‘“ von „Ansprüchen‘‘, so übersieht man gewöhnlich
daß diese Worte zweideutig sind. Denn mit dem Worte „Wirksamkeit
 eines Anspruches“ kann entweder die in einem besonderen Anspruche
 enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung
als wirkende Bedingung für die Begründung einer Pflicht“
oder aber jener besondere „Anspruch als wirkende Bedingung
für dessen Erfüllung“ gemeint sein. Mit dem Worte „Unwirksamkeit
 eines Anspruches“ kann aber entweder gemeint sein, daß die in
einem besonderen Anspruche enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Behauptung“ nicht die wirkende Bedingung für
die Begründung einer Pflicht abgegeben hat, oder kann
gemeint sein, daß jener besondere Anspruch nicht die wirkende
Bedingung für seine Erfüllung abgegeben hat, „Nichtigkeit“
 eines Anspruches liegt stets vor, wenn eine in besonderem Anspruche
 enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ nicht die
wirkende Bedingung für die Begründung eine Pflicht abgegeben hat.
Eine „Nichtigkeits-Behauptung“ ist überhaupt stets die Behauptung,
daß durch besondere Behauptung — Anspruch, Versprechung, Weisung —
keine Pflicht begründet wurde, eine „Anfechtbarkeits-Behauptung“
ist hingegen stets die Behauptung, daß die durch besondere Behauptung
 begründete Pflicht durch besonderes Handeln, mit welchem
auf die Aufhebung jener Pflicht gezielt wird, ohne Erfüllung jener
Pflicht wieder aufgehoben werden kann. „Nichtigkeit“ ist also stets
„Nicht-Vorhandensein besonderer Pflicht“, Anfechtbarkeit“
hingegen ist stets „Macht, besondere Pflicht ohne deren Er-
            
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