Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

288

v. Kapitel.

Glauben wecken. Daß man nun überhaupt nicht bloß von „Verhalten-Werbungen“
 als wirkenden Bedingungen für besondere Verhalten-Seelenaugenblicke
 der Adressaten, sondern auch von „Behauptungen“
 als wirkenden Bedingungen von Empfängen bedeutungsgemäßen
Glaubens der Adressaten sagt, daß sie „gelten“, „gültig sind“, „Geltung
haben“, mag seinen Grund darin haben, daß man dazu neigt, „Seelisches“
überhaupt als „tätiges Wirken“ aufzufassen, so daß man meinte, jemand
empfange mit besonderem „bedeutungsgemäßen Glauben“ auch besonderes
„Verhalten“. Indes kann trotz dieses Irrtumes dem nun einmal eingebürgerten
 Sprachgebrauche gefolgt werden, um so mehr, da sich
immerhin in diesem Sprachgebrauche ein identischer Gedanke nachweisen
 läßt, nämlich der Gedanke an „Werbung“, sei es nun „Glauben-Werbung“
 oder „Verhalten-Werbung“, als wirkender Bedingung von
„Empfängen werbungsgemäßen Seelischens“, sei es von „Empfang bedeutungsgemäßen
 Glaubens“, sei es von „Empfang eines Entsprechungs-Seelenaugenblickes“.
 Mit jeder „Werbung“ wird also auf „Geltung“
gezielt, d. h. darauf, daß der Adressat werbungsgemäßes Seelisches ge
winne, nur eine „Werbung“ kann „gelten“ „‚gültig sein“, „Geltung haben“,
nämlich als wirkende Bedingung dafür, daß der Werbungs-Adressat
werbungsgemäßes Seelisches empfängt. Mit dem Worte „gelten“ bezeichnen
 wir also einen besonderen Wirkenszusammenhang, in welchem
sich als letzte Wirkung ein Empfang werbungsgemäßen Seelischens
durch einen Werbungs-Adressaten findet, und wir können alle „Geltungen“
 in „Glauben-Geltungen“ („Empfänge bedeutungsgemäßen
Glaubens“) und „Verhalten-Geltungen“ („Empfänge von Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicken“)
 einteilen, wobei aber zu bemerken
ist, daß sich jede „Geltung“ als besondere „Erfüllung“, nämlich als Erfüllung
 eines in einem Werbungs-Wollen Gewollten darstellt. Sagen
wir also, daß eine „Werbung“ „gilt“, so sagen wir, da jede Werbung
selbst wieder Wirkung besonderen Wollens besonderer Seele ist, stets
aus, daß ein besonderes Werbungs-Wollen besonderer Seele „erfüllt“
ist, so daß wir auch, wenn wir als erste wirkende Bedingung einer
Geltung das Werbungs-Wollen besonderer Seele in Betracht ziehen,
sagen können, daß der Werber selbst „gilt“, In der Tat wird auch
häufig davon gesprochen, „daß jemand keine Geltung hat“, „nichts gilt“,
„sich keine Geltung zu verschaffen weiß“, mit welchen Reden stets gemeint
 ist, daß jemandes Werbungen nicht die wirkenden Bedingungen
für Geltungen, d. h. für Empfänge werbungsgemäßen Seelischens durch
den Werbungsadressaten abgeben. Ferner können wir auch, statt zu
sagen, daß eine Werbung „gilt“, sagen, daß sie „gültig“ ist, „Gültigkeit“
 und „Geltung“ sind also insofern Worte verschiedenen Sinnes, als
mit dem Worte „Gültigkeit“ insbesondere die Werbung als wirkende
Bedingung für den Empfang werbungsgemäßen Seelischens, hingegen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.