Die Macht.
Seele gerichteten Anspruches gelangt. Ein „durch Anspruch und Er-
gänzung begründetes Sollen“ wird durch einen „Bereitwilligkeits- bzw,
Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ begründet. Sagtz. B. A zu B: „Wenn
es regnet, so bringen Sie mir einen Schirm“, so wird ein „Sollen“ des
B nicht durch diesen Anspruch allein, sondern durch diesen Anspruch
und „Regen“ begründet, insoferne mit „Regen“ eine Lage vorhanden
ist, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grund-
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß „Nicht-Bringen
des Schirmes“ und „Regen“ von A erfahren, wird und diese zwei-
fache Erfahrung in Beziehung zu dem Wissen des A um seine An-
Sprucherhebung als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches und für
die Bestrafung des B abgibt. In solchem Falle kommt offenbar die
alleinige Erfahrung des A, daß B den Schirm nicht gebracht hat, keines-
wegs als wirkende Bedingung für sein Wissen um die Anspruchent-
täuschung in Betracht, da eben der Anspruch des A nur enttäuscht
ist, wenn B trotz eingetretenen Regens keinen Schirm bringt
und sich also ein „Sollen“ des B erst ergibt, sobald es zu regnen beginnt.
Wird nun durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-
Anspruch“ allein noch kein „Sollen“ des Adressaten begründet, so doch
eine besondere Lage, welche wir eine „Sollen-Anwartschaft“
nennen können. Eine „Sollen-Anwartschaft“ nennen wir aber jene
durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“
begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der den
Adressaten jenes Anspruches betreffende Interessengesamtzustand da-
durch verschlechtert wird, daß besondere Seele besonderes, dem be-
anspruchten Verhalten entgegengesetztes, noch nicht eingetretenes
Verhalten des Auspruchadressaten und besonderes anderes noch nicht
eingetretenes Ereignis bzw. besondere andere noch nicht einge-
tretene Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung zum
Wissen um die Enttäuschung jenes Anspruches gelangt. Wird in einem
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ nur ein solches
anderes Ereignis bezeichnet, so wird die etwa begründete Sollen-An-
Wartschaft durch den Eintritt dieses Ereignisses zu einem besonderen
Sollen ergänzt, welches wir ein „durch Anspruch und eine Er-
Sänzung begründetes Sollen“ nennen. Sind jedoch in einem
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ mehrere auf-
einanderfolgende „Er gänzungs-Ereignisse“ bezeichnet, so wird
durch den Eintritt eines dieser Ereignisse vor den anderen Ereignissen
die etwa begründete ursprünglich „unergänzte Sollen-Anwart-
Schaft“ zu einer „unvollständig ergänzten Sollen-Anwart-
Schaft“. die dann durch den Eintritt der übrigen bezeichneten Er-