Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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—  VIL Kapitel. 
Anderen in einem Gebote angedroht wird, aus welchem die „Eigen- 
Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ bereits aufgestellt wurde, oder c) um 
im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken, daß er jene ungünstige 
Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem Anderen in einem 
Gebote angedroht wurde. Im Falle a) sprechen wir von einem „auf 
Wahrung der Erfüllung künftigen Gebotes gerichteten 
Bereitwilligkeits-Anspruche“, im Falle b) sprechen wir von 
einem „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen Gebotes 
gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“,im Falle c) sprechen 
wir von einem „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen Ge- 
botes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“. 
Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung künftigen 
Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt vor, wenn etwa 
A zu C sagt: „Wenn B meinen Befehl, das Zimmer zu verlassen, nicht 
erfüllen wird, so werfen Sie ihn hinaus‘, worauf dann A zu B sagt: 
„Verlassen Sie das Zimmer, sonst werden Sie hinausgeworfen‘“. Bei- 
spiele für „auf Wahrung der Erfüllung künftiger Gebote gerichtete 
Bereitwilligkeits-Ansprüche‘‘ bietet jede „Exekutions-Ordnung‘‘, welche 
Bereitwilligkeits-Ansprüche an besondere Staatsorgane enthält, besondere 
ungünstige Zurechnungen zu veranlassen, die in späteren Geboten — 
insbesondere solchen „bürgerlichen Rechtes‘‘ — den Staatsuntertanen 
angedroht werden. Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung 
gegenwärtigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘“ liegt 
vor, wenn etwa A zu B in Gegenwart des C sagt: „Ich wünsche, daß 
Sie morgen um 8 Uhr da sind!“ und ferner dem C sagt: „Wenn B 
morgen nicht um 8 Uhr da ist, so bestrafen Sie ihn!‘“. In solchem Falle 
stellen die an den B gerichteten Worte: „Ich wünsche, daß Sie morgen um 
8 Uhr da sind“ eine an den B gerichtete „Eigen-Wunsch-Behauptung“‘ 
dar. Indem aber A ferner an den C jenen Anspruch richtet, richtet 
ar an den B eine eingeschlossene „Ander-Soll-Behauptung‘“, er 
zielt darauf, daß B durch den Glauben, an den C sei jener Anspruch 
gerichtet worden, den weiteren Glauben gewinne, daß durch die an ihn 
selbst gerichtete Wunsch-Behauptung ein eigenes Sollen begründet 
wurde. Beispiele für „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen 
Gebotes gerichtete Bereitwilligkeits-Ansprüche‘“ bieten ferner zahlreiche 
Staatsgesetze dar. Wird z. B. in einem kundgemachten ‚Strafgesetze‘“ 
der Tatbestand des Diebstahles formuliert, so liegt eine besondere an 
die Staatsuntertanen gerichtete Eigen-Furcht-Behauptung vor. Gileich- 
zeitig stellt aber das Strafgesetz einen an besondere Staatsorgane ge- 
richteten Anspruch dar, bei Erfüllung der behaupteten Eigen-Furcht 
die überdies angedrohten Strafen zu veranlassen, und dieser Anspruch 
schließt wieder die an die Staatsuntertanen gerichtete Behauptung ein, 
daß durch jene Eigen-Furcht-Behauptung ihre besondere Pflicht be-
	        
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