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— VIL Kapitel.
Anderen in einem Gebote angedroht wird, aus welchem die „Eigen-
Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ bereits aufgestellt wurde, oder c) um
im Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zu wecken, daß er jene ungünstige
Zurechnung vollziehe bzw. veranlasse, welche einem Anderen in einem
Gebote angedroht wurde. Im Falle a) sprechen wir von einem „auf
Wahrung der Erfüllung künftigen Gebotes gerichteten
Bereitwilligkeits-Anspruche“, im Falle b) sprechen wir von
einem „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen Gebotes
gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“,im Falle c) sprechen
wir von einem „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen Ge-
botes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruche“.
Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung künftigen
Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt vor, wenn etwa
A zu C sagt: „Wenn B meinen Befehl, das Zimmer zu verlassen, nicht
erfüllen wird, so werfen Sie ihn hinaus‘, worauf dann A zu B sagt:
„Verlassen Sie das Zimmer, sonst werden Sie hinausgeworfen‘“. Bei-
spiele für „auf Wahrung der Erfüllung künftiger Gebote gerichtete
Bereitwilligkeits-Ansprüche‘‘ bietet jede „Exekutions-Ordnung‘‘, welche
Bereitwilligkeits-Ansprüche an besondere Staatsorgane enthält, besondere
ungünstige Zurechnungen zu veranlassen, die in späteren Geboten —
insbesondere solchen „bürgerlichen Rechtes‘‘ — den Staatsuntertanen
angedroht werden. Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung
gegenwärtigen Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘“ liegt
vor, wenn etwa A zu B in Gegenwart des C sagt: „Ich wünsche, daß
Sie morgen um 8 Uhr da sind!“ und ferner dem C sagt: „Wenn B
morgen nicht um 8 Uhr da ist, so bestrafen Sie ihn!‘“. In solchem Falle
stellen die an den B gerichteten Worte: „Ich wünsche, daß Sie morgen um
8 Uhr da sind“ eine an den B gerichtete „Eigen-Wunsch-Behauptung“‘
dar. Indem aber A ferner an den C jenen Anspruch richtet, richtet
ar an den B eine eingeschlossene „Ander-Soll-Behauptung‘“, er
zielt darauf, daß B durch den Glauben, an den C sei jener Anspruch
gerichtet worden, den weiteren Glauben gewinne, daß durch die an ihn
selbst gerichtete Wunsch-Behauptung ein eigenes Sollen begründet
wurde. Beispiele für „auf Wahrung der Erfüllung gegenwärtigen
Gebotes gerichtete Bereitwilligkeits-Ansprüche‘“ bieten ferner zahlreiche
Staatsgesetze dar. Wird z. B. in einem kundgemachten ‚Strafgesetze‘“
der Tatbestand des Diebstahles formuliert, so liegt eine besondere an
die Staatsuntertanen gerichtete Eigen-Furcht-Behauptung vor. Gileich-
zeitig stellt aber das Strafgesetz einen an besondere Staatsorgane ge-
richteten Anspruch dar, bei Erfüllung der behaupteten Eigen-Furcht
die überdies angedrohten Strafen zu veranlassen, und dieser Anspruch
schließt wieder die an die Staatsuntertanen gerichtete Behauptung ein,
daß durch jene Eigen-Furcht-Behauptung ihre besondere Pflicht be-