Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 427
gründet wurde. Jedes solche ‚Gesetzbuch‘ enthält also stets Ansprüche
an die „Staatsorgane“ und Ansprüche an die ‚‚Staatsuntertanen‘‘, welcher
Sachverhalt nur durch die gewöhnlich gebrauchten — abkürzenden —
Satzformen — „wer dies tut, wird derart bestraft“ — verdeckt wird.
Ein Beispiel für einen „auf Wahrung der Erfüllung vergangenen
Gebotes gerichteten Bereitwilligkeits-Anspruch‘‘ liegt schließlich vor,
wenn etwa A zu B sagt: „Ich wünsche, daß Sie morgen um 8 Uhr
hier sind. Ich werde dem C mitteilen, daß ich Ihnen meinen Wunsch
mitgeteilt habe und ihn beauftragen, Sie zu bestrafen, wenn Sie meinen
Wunsch nicht erfüllen‘‘ und dann an C solchen Anspruch richtet,
In jedem „Gebote mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘“‘ wird mit der
„Ander-Soll-Behauptung“ dem Adressaten bedeutet, daß die „Eigen-Wunsch-
bzw. -Furcht-Behauptung‘ auch die wirkende Bedingung
dafür abgegeben hat oder abgeben wird, daß sie von dem als Dritt-Wahrer
Genannten „erfahren‘ wird, daß also der Dritt-Wahrer Geaannte
wisse oder wissen werde, es sei jene ‚„Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Behauptung“ in Anspruchabsicht aufgestellt worden. Bei
„Geboten mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ ist eine solche Behauptung
offenbar überflüssig, da der Gebietende nicht nur in der Aufstellung
seiner „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung‘“ diese Behauptung
erfährt, sondern auch selbstverständlich um seine eigene
Anspruchabsicht weiß. Da nun aber, falls ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung‘““
vorliegt, ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
des Adressaten nicht durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
allein, sondern nur durch eine an einen Dritten gerichtete
Verhalten-Werbung und jene Behauptung begründet wird, gibt es
Fälle von „Geboten mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, in welchen mit
der Ander-Soll-Behauptung nicht behauptet wird, daß durch die Eigen-Wunsch-
bzw. -Furcht-Behauptung ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
des Adressaten bereits begründet wurde, sondern nur behauptet
wird, daß kraft jener „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als
wirkender Bedingung sich ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft
des Adressaten mit künftigem besonderen Wissen des als Dritt-Wahrer
Genannten vor jenem Zeitpunkte ergeben werde, für welchen
ein besonderes Verhalten des Adressaten beansprucht ist. Derartige
Gebote mit „Dritt-Wahrungs-Behauptung“ nennen wir „Ansprüche
mit Behauptung bevorstehenden Sollens bzw. bevorstehender
Sollen-Anwartschaft“, welchen wir andere Ansprüche als
„Ansprüche mit Behauptung bestehenden Sollens bzw. be-Stehenden
Sollen-Anwartschaft“ gegenüberstellen können. Sagt
z. B. A zu B: „Ich wünsche, daß Sie: morgen um 8 Uhr hier sind.
Ich werde dem C mitteilen, daß ich Ihnen meinen Wunsch mitgeteilt
habe und ihm dann den Auftrag geben, Sie zu bestrafen, wenn Sie